Begriff des Umsatzsteuerrechts. Lieferungen von Gegenständen und sonstigen Leistungen ins Ausland unterliegen der Umsatzsteuer (USt). Hinsichtlich der Frage, in welchem Land Umsatzsteuer anfällt, werden das Empfängerortprinzip, das Unternehmenssitzprinzip und das Tätigkeitsortprinzip unterschieden.
Bei Lieferungen und Leistungen von Unternehmern und Unternehmerinnen an im Ausland ansässige Privatpersonen (Business to Consumer, B2C) greift das Unternehmenssitzprinzip (§ 3a Abs. 2 UStG). Die Umsatzsteuer muss in dem Land abgeführt werden, in dem der oder die Unternehmer:in, also der oder die Verkäufer:in oder Dienstleister:in, seinen oder ihren Sitz hat.
Quelle: UStG, touring artists Umsatzsteuer