Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist Bestandteil des Urheberrechtsgesetzes (§ 12ff. UrhG). Durch das Urheberpersönlichkeitsrecht ist der oder die Urheber:in in seinen oder ihren geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk geschützt. Kern sind das Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG), die Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) und der Schutz vor Entstellung eines Werkes (§14 UrhG). Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist nicht übertragbar; nur Nutzungsrechte lassen sich übertragen.