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The Guide

Conclusion of contract

Klare Absprachen

Lange Verträge sind vielen Künstlern und Künstlerinnen, Kreativen und Kulturschaffenden ein Graus. Doch es lohnt sich, die wesentlichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner:innen schon während der Vertragsanbahnung zu formulieren und schriftlich festzuhalten. Dazu gehört in Kürze u. a.:

  • die genaue Bezeichnung der Vertragsparteien (einschließlich Adressen und, bei juristischen Personen, Rechtsformen und Vertretungsverhältnisse),
  • die präzise Beschreibung des abzuliefernden Werkes bzw. der Leistung,
  • der (Fertigstellungs‑)Zeitraum,
  • die Vergütung und sonstige Zahlungsmodalitäten,
  • Spesen- und Nebenkostenregelungen,
  • Versicherungs- und Transportfragen,
  • ggf. urheberrechtliche Nutzungsfragen.


Hier findet sich eine Checkliste mit Hinweisen für Vertragsverhandlungen und für die freie Gestaltung wichtiger Klauseln für Verträge im internationalen Kulturbereich, bspw. Künstler-, Gastspiel-, Engagement-, Konzert-, Dienstleistungs- oder Koproduktionsvertrag etc. Die Checkliste ist werder vollständig, noch ersetzt sie eine Rechtsberatung; sie dient der Orientierung.

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Mündlich oder schriftlich?

Ein Vertrag kommt in dem Moment zustande, in dem sich die Vertragspartner:innen hinsichtlich der jeweiligen Leistungspflichten einig sind – wenn also zwei übereinstimmende Willenserklärungen zum Vertragsschluss vorliegen. Die Verträge sind dabei an keine bestimmte Form gebunden. Sie können, wie in der Praxis oft üblich, mündlich geschlossen werden, bspw. am Telefon oder per Handschlag im Atelier. Es bedarf dann keiner weiteren schriftlichen Bestätigung, damit der Vertrag wirksam wird. Wenn es jedoch später zu Störungen bei der Vertragsabwicklung kommt, wenn bspw. Fristen überschritten werden, Zahlungen nicht (rechtzeitig) eingehen, Differenzen zur Auftragsausführung bestehen usw., kann ein schriftlicher Vertrag von großem Nutzen oder auch notwendig sein. Denn diejenige Person, die sich gegenüber dem oder der Vertragspartner:in auf ihre vertraglich geschuldete Leistungspflicht beruft, muss diese auch belegen können.

Ein Bildhauer vereinbart mit einer Kundin am Telefon, eine Skulptur für 1000 Euro zu fertigen und zu verkaufen. Nachdem der Bildhauer die Skulptur abgeliefert hat, zahlt die Kundin nur die Hälfte der vereinbarten Summe, weil das Werk nicht ihren Erwartungen entspricht und angeblich zu spät eingetroffen ist.

Mit einem nur mündlich abgeschlossenen Vertrag wird der Bildhauer eventuell ein Problem bekommen: Der Vertrag zwischen ihm und der Kundin ist zwar wirksam geschlossen worden. Wenn die Kundin dies jedoch bestreitet, wird der Bildhauer nur schwer beweisen können, dass das Werk den vereinbarten Anforderung entspricht und fristgerecht geliefert wurde. Deswegen ist von mündlichen Verträgen ohne Zeugen abzuraten. Schon einige Stichpunkte, die von beiden Seiten persönlich unterschrieben werden, sind im Streitfall besser als gar kein Vertrag.

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Schweigen nach einem sogenannten kaufmännischen Bestätigungsschreiben

Verständigen sich die Vertragsparteien mündlich und wird dem oder der Künstler:in anschließend ein Bestätigungsschreiben geschickt, sollte diesem Schriftstück unverzüglich widersprochen werden, wenn der Inhalt nicht mit der vorhergehenden mündlichen Absprache übereinstimmt. Andernfalls wird riskiert, dass das bloße Schweigen als Zustimmung zum Inhalt des Bestätigungsschreibens gewertet wird. Dieser früher am Handelsbrauch festgemachte Grundsatz wird von der Rechtsprechung anerkannt und betrifft alle selbstständigen Unternehmer:innen.

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Was ist ein angemessenes Honorar?

Wenn Künstler:innen oder Kreative einen Preis für eine Leistung oder ein Werk kalkulieren sollen, stehen sie oft mit ihren Überlegungen alleine da. Das Abwägen zwischen eigenen Ansprüchen und den vermeintlichen Vorstellungen der anderen Person macht es nicht leicht, ein Angebot für die eigene Arbeit zu machen. Im Ratgeber Selbstständige der mediafon GmbH bspw. werden einige nützliche Überlegungen dazu angestellt, wie man sich mit diesen Fragen auseinander setzen kann. 

In Deutschland gibt es eine Reihe brancheninterner Veröffentlichungen, die Anhaltspunkte und auch eine Argumentationsgrundlage dafür liefern können, welches Niveau für die eigene Honorarforderung angemessen ist.

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Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Bei einem Vertragsschluss, dessen Unterzeichnende ihren Sitz in unterschiedlichen Ländern haben, ist es wichtig, das anwendbare Recht und den Gerichtsstand zu vereinbaren. Dies schafft Klarheit hinsichtlich der anzuwendenden gesetzlichen Regeln. Ist bspw. deutsches Recht vereinbart, gelten im Hinblick auf das Zustandekommen eines Vertrages, auf Formfragen, Rechten und Pflichten usw. die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Gleiches gilt für den Gerichtsstand. In der Regel wird der oder die Vertragspartner:in an dessen Sitz verklagt, das heißt ggf. auch im Ausland. Es gibt jedoch Ausnahmen, weshalb es sinnvoll ist, sich vorab schriftlich und möglichst außerhalb von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auf einen zuständigen Gerichtsort (nicht ein genaues Gericht) zu verständigen. Solche Gerichtsstandvereinbarungen gelten für juristische Personen und kommen somit zum Tragen, wenn ein:e Kunstschaffende:r, eine Theaterkompanie oder ein Künstlerkollektiv einen Vertrag als selbstständiges Unternehmen eingeht.
 

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Vertragsbeendigung

Die Vertragsbeendigung erfolgt je nach Vereinbarung durch Erreichen des Vertragszwecks, durch Ablauf der Frist oder durch Kündigung. Gerade bei auf Dauer angelegten (zum Beispiel Dienst‑)Verträgen sollte auf entsprechende Regelungen zur Vertragsbeendigung geachtet werden.

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Musterdokumente

Kommentierter Leihvertrag -
Bildende Kunst pdf

Kommentierter Nutzungsvertrag -
Bildende Kunst pdf

Kommentierter Kaufvertrag -
Bildende Kunst pdf

Kommentierter Gastspielvertrag -
Darstellende Kunst pdf

Kommentierter Koproduktionsvertrag -
Darstellende Kunst pdf

Kommentierter Residenzvertrag -
Darstellende Kunst pdf

Checklisten

Checkliste: Freie Gestaltung
von Verträgen pdf