Beschränkt steuerpflichtige Personen, die in Deutschland dem Quellensteuerabzug nach § 50a EStG unterliegen, also vor allem Darbietende Künstler*innen und ggf. deren Agenturen, können, wenn sie die Bedingungen erfüllen, auch auf den Abzug von Betriebskosten bei einem höheren Steuersatz optieren. In diesem Fall sind ebenfalls behinderungsbedingte Mehrkosten absetzbar.
Lohnsteuervergünstigungen
Für Menschen mit Behinderungen ab 20 GdB, Hinterbliebene und Pflegepersonen gibt es die Möglichkeit, gemäß § 33b EStG Pauschbeträge geltend zu machen, um die Einkommensteuerbelastung zu senken. Diese Pauschbeträge können aber nur von in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden.
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