Transporting orthopedic aids on public transport

Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis und gültiger Wertmarke dürfen bestimmte orthopädische Hilfsmittel im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) kostenfrei und ohne zusätzlichen Fahrschein mitnehmen. Diese Regelung ist in § 228 Absatz 6 des Sozialgesetzbuchs IX (SGB IX) verankert.

Zu den mitnahmeberechtigten orthopädischen Hilfsmitteln zählen insbesondere:

  • Elektrorollstühle,
  • Aktiv-, Sport- oder Faltrollstühle,
  • Gehhilfen, wie z. B. Unterarmstützen, Rollatoren, Deltaräder,
  • besondere Fahrräder, wie z. B. Behindertenfahrräder oder Dreiräder, die speziell für schwerbehinderte Menschen gebaut wurden.

Damit ein Hilfsmittel mitgenommen werden kann, müssen bestimmte technische Voraussetzungen (i.d.R. maximale Breite, Länge, zulässiges Gesamtgewicht) erfüllt sein. Die Einzelheiten können den Webseiten der lokalen ÖPNV entnommen werden. Für größere oder schwerere Hilfsmittel (z. B. schwere E-Rollstühle oder Sonderkonstruktionen) ist eine individuelle Absprache mit dem Verkehrsunternehmen meistens erforderlich.

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