Excursus: Withholding tax and GbRs

Gewinne von im Ausland wohnhaften Gesellschaftern und Gesellschafter:innen einer in Deutschland ansässigen GbR können der Quellensteuer unterliegen.

Wenn eine deutsche Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aus Gesellschafter:innen besteht, die im Ausland ansässig sind, können ihre Einkünfte auch der Besteuerung in Deutschland unterliegen.

Folgende Szenarien müssen voneinander unterschieden werden:

  • Darbietung und Zahlung des Honorars durch externe Veranstaltende
  • Eigene Veranstaltungen und Projektförderung
  • Betriebsstättenproblematik

Darbietung und Zahlung des Honorars durch externe Veranstaltende

Wenn die GbR von einer Veranstalter:in eine Vergütung für einen Auftritt erhält und die Darbietung in Deutschland stattfindet, jedoch Gesellschafter.innen der GbR ihren Sitz im Ausland haben, stellt sich die Frage, ob die GbR oder die Veranstalter:in die Quellensteuer abführen muss. Diese Frage kann rechtlich nicht eindeutig beantwortet werden und lässt sich zum Beispiel durch eine verbindliche Auskunft beim Bundeszentralamt für Steuern klären.

In der Praxis führt in dieser Konstellation in der Regel die GbR die Quellensteuer auf die Gewinne ab, die den im Ausland ansässigen Gesellschafter:innen ausgezahlt werden. Sofern der Wunsch besteht, dass die Veranstalter:in die Quellensteuer auf den Honoraranteil abführt, der auf die Gesellschafter:innen mit Sitz im Ausland anfällt, ist mit dem BZSt zu klären, ob diese auf dieser ersten Stufe abgeführt werden können. In diesem Fall würde wohl die Pflicht der Gesellschaft, die Quellensteuer noch einmal abzuführen, entfallen.

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Eigene Veranstaltungen und Projektförderung

Die GbR verkauft Eintrittsberechtigungen (Tickets) für eine Darbietung in Deutschland und zahlt den Gesellschafter:innen eine anteilige Gewinnausschüttung für ihre darbietende Tätigkeit aus oder beantragt eine Projektförderung, aus der die Gesellschafter:innen anteilig für eine Darbietung in Deutschland in Form einer Gewinnausschüttung bezahlt werden (“Eigenhonorare”). Auch Einkünfte in Form von Gewinnausschüttungen (gesamthänderische Einkünfte) können der Quellensteuer unterliegen. Wenn also eine im Inland ansässige GbR (bspw. eine als GbR organisierte Künstlergruppe) Einkünfte durch Darbietung erzielt und sodann Gewinne an ihre Gesellschafter:innen ausschüttet, unterliegt die Ausschüttung an den oder die im Ausland ansässigen Gesellschafter:in der Quellensteuer. Da der oder die Vergütungsschuldner:in in Bezug auf die Gewinnausschüttung die GbR ist, ist diese auch zur Einbehaltung und Abführung der Quellensteuer an das BZSt verpflichtet. Die GbR sollte den im Ausland ansässigen Gesellschafter:innen eine auf ihren Namen ausgestellte Steuerbescheinigung ausstellen, so dass die in Deutschland einbehaltene Quellensteuer im Ansässigkeitsland berücksichtigt werden kann.

Eine als GbR organisierte, in Deutschland ansässige Künstlergruppe erhält eine Projektförderung für einen Auftritt in Deutschland. Im Finanzierungsplan ist für die Künstlergruppe/GbR ein Auftrittshonorar von EUR 10.000 vorgesehen. Zwei der Gesellschafter:innen (A und B) wohnen in Deutschland.  Eine:r der Gesellschafter:innen (C) wohnt in Österreich. Nach dem Auftritt schüttet die GbR die Gewinne an ihre Gesellschafter:innen aus.
Bei A und B ist kein Auslandsbezug gegeben, da beide in Deutschland wohnen. Da C im Ausland ansässig ist und die gesamthänderische Einkunft (Gewinnausschüttung) aufgrund von einer Darbietung erfolgt ist, liegen alle Voraussetzungen von 50a EstG vor. Die GbR – als Schuldnerin der Gewinnausschüttung - muss die Quellensteuer von der Gewinnausschüttung an C abziehen, einbehalten und abführen.

Betriebsstättenproblematik

Wenn die GbR eine “Betriebsstätte” in Deutschland unterhält, ist es ratsam, beim Finanzamt prüfen zu lassen, ob die an die im Ausland ansässigen Gesellschafter:innen gezahlten Gewinnausschüttungen als dieser Betriebsstätte zugehörige Einkünfte in Deutschland steuerpflichtig sind. Als “Betriebsstätte” gilt in der Regel eine “feste Einrichtung” wie beispielsweise ein Büro, Theater, Studio, Atelier oder Konzertsaal, die von der GbR betrieben oder angemietet wird und in der die Tätigkeit der GbR ausgeübt wird. Manche Finanzämter legen dies sehr breit aus, so dass schon das Anmieten eines Proberaums durch die GbR eine Betriebsstätte begründen kann. Liegt eine Betriebsstätte der GbR vor, werden die Gewinnausschüttungen an die im Ausland anässigen Gesellschafter:innen ggf. nicht auf der Basis des Steuerabzugs nach § 50a EStG (Quellensteuer) besteuert. Anstatt dessen werden die Gesellschafter:innen verpflichtet, eigene Einkommensteuererklärungen in Deutschland abzugeben und ihre der Betriebsstätte zugehörigen Einnahmen anzugeben und zu versteuern (Veranlagung). Da sie nicht in Deutschland steuerlich ansässig sind, profitieren sie dabei nicht vom Grundfreibetrag. Das bedeutet, dass ihr Gewinn ab dem ersten Cent besteuert wird. Die Steuerbelastung ist somit häufig höher als beim Quellensteuerabzug in Höhe von 15 % (plus Solidaritätszuschlag). Bei Betriebsstätten in Deutschland ist demnach dringend zu prüfen, ob die Quellensteuer nach § 50a EStG oder eine eigene Veranlagung zu erfolgen hat. Anderenfalls drohen hohe Rückforderungen seitens des Finanzamtes.

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