Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf sonstige Leistungen (im Sinne des. § 3 Abs. 9 UstG), wie Auftritte und Vorträge. Informationen zur Besteuerung von Lieferungen von Kunstwerken und von Vergütungen aus der Einräumung von Nutzungsrechten finden sich hier:
Lieferungen von Kunstwerken aus Deutschland ins Ausland
Achtung!
Gerade bei darbietenden Künstlern oder Künstlerinnen kann es sich um Arbeitsverhältnisse, also Festanstellungen, handeln. Die nachfolgenden Ausführungen gelten nur für Künstler:innen, die selbständig tätig sind und auch im Ausland selbstständig arbeiten.
Bei der Erbringung von Leistungen (wie Auftritte, Vorträge etc.) von in Deutschland ansässigen Künstlern oder Künstlerinnen an im Ausland ansässige Auftraggeber:innen macht es einen Unterschied, ob die Auftraggeber:innen unternehmerisch tätige Personen/Kulturinstitutionen/Vereine (B2B: Business to Business) oder Privatpersonen (B2C: Business to Consumer) sind.
Wie bei allen grenzüberschreitenden Geschäften, muss geprüft werden, in welchem Land die Umsatzsteuer abgeführt werden muss (wo) und wer die Umsatzsteuer abführen muss (wer).
Hinweis: EU – Drittland (außerhalb der EU)
Ob die im Inland ansässigen Künstler:innen an Auftraggeber:in aus einem Mitgliedstaat oder aus einem Drittland (außerhalb der EU) leistet, spielt nach deutschem Recht weder bei der Bestimmung des Ortes (wo), noch bei der Frage, wer die Umsatzsteuer schuldet (wer) eine Rolle.
Von B2B spricht man bei einer Lieferung und sonstigen Leistung, die ein:e Unternehmer:in gegen Entgelt im Rahmen seines oder ihres Unternehmens vornimmt. Auch Künstler:innen sind in der Regel Unternehmer:innen.
Verwenden in der EU ansässige Auftraggeber:innen gegenüber den Künstlern oder Künstlerinnen keine USt-IdNr., so können die Künstler:innen grundsätzlich davon ausgehen, dass die Auftraggeber:innen Nichtunternehmer:innen sind, sofern ihnen keine anderen Informationen vorliegen. Für diesen Fall gelten die Ausführungen zu Business to Consumer (B2C).
Die USt-IdNr. wird auf Anfrage an jede:n Unternehmer:in innerhalb der EU (nur im eigenen Wohnsitzstaat) vergeben und gilt als Merkmal für die Unternehmereigenschaft.
Die USt-IdNr. ist zum Zeitpunkt der Lieferung zu prüfen. Dafür empfiehlt sich das qualifizierte Bestätigungsverfahren des Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
In welchem Land muss die Umsatzsteuer abgeführt werden (wo)?
Für die Ermittlung des Ortes der Leistung werden drei Prinzipien unterschieden: das Unternehmenssitzprinzip, Empfängerprinzip und das Tätigkeitsortprinzip. Bei B2B spielt insbesondere das Empfängerprinzip und das Tätigkeitsortprinzip eine Rolle.
Empfängerprinzip
Bei künstlerischen selbstständigen Dienstleistungen, die von im Inland ansässigen Künstlern oder Künstlerinnen an im Ausland ansässige Auftraggeber:in erbracht werden (B2B), ist Ort der Leistung nicht Deutschland. Ob die Umsatzsteuer im Ausland abgeführt werden muss, richtet sich nach den nationalen Gesetzen des Landes, an dem der oder die Auftraggeber:in seinen oder ihren Sitz hat.
Innerhalb der EU entspricht die Bestimmung des Ortes der Leistung häufig der deutschen Gesetzgebung, da diese auf eine Richtlinie der EU (Art 44 MwSt-SystemRL) zurückgeht. Ort der Leistung richtet sich demnach nach dem Empfängerprinzip, also dem Ort, an dem der oder die Auftraggeber:in sein oder ihr Unternehmen betreibt (Empfängerprinzip).
Eine in Deutschland ansässige Tänzerin schließt mit einer in Italien ansässigen Kompanie einen Vertrag über einen Auftritt in Italien ab.
Der Vertrag kommt somit zwischen zwei Unternehmern bzw. Unternehmerinnen (Künstlerin und Kompanie) (B2B) zustande. Es greift keine Ausnahme, sodass der Ort der Leistung jedenfalls nicht in Deutschland und vermutlich nach italienischem Recht in Italien ist. Ob in Italien für die Leistung Umsatzsteuer abzuführen ist, richtet sich nach dem Recht in Italien.
Wer muss die Umsatzsteuer abführen (wer)?
Wer die Umsatzsteuer bei künstlerischen Leistungen im B2B Bereich abführen muss, richtet sich nach den nationalen Gesetzen des Landes, an dem die Umsatzsteuer abgeführt werden muss. Sofern die Auftraggeber:innen im Ausland ansässig sind, somit nach der nationalen Gesetzgebung des Auslandes.
Innerhalb der EU entspricht die Bestimmung der Steuerschuldnerschaft (wer), in der Regel der deutschen Regel des § 13 b Abs. 5 UStG, da diese auf einer EU Regelung (Art 64 Abs. 1 MwStSystRL) beruht. Bei der Erbringung von künstlerischen Leistungen im B2B-Bereich innerhalb der EU muss demnach in der Regel der oder die Empfänger:in der Leistung, also der oder die Auftraggeber:in, die Umsatzsteuer abführen. Dieses Verfahren nennt man die Umkehr der Steuerschuldnerschaft oder auch Reverse-Charge-Verfahren.
Sofern Ort der Leistung in einem Drittland liegt (wo), richtet sich die Frage des „wer“ (also der Steuerschuldnerschaft) nach den nationalen Gesetzen des Drittlandes. Einige Länder haben mit Deutschland vergleichbare Vorschriften (wie bspw. die Schweiz).
Ein Musiker aus Deutschland schließt einen Vertrag über einen Auftritt mit einem in Griechenland ansässigen Orchester ab.
Bei sonstigen Leistungen eines in Deutschland ansässigen Unternehmers (Künstlers) an einen in Griechenland ansässigen Unternehmer (Orchester), ist der Empfänger der Leistung (Orchester) Schuldner der Umsatzsteuer und muss diese an das griechische Finanzamt abführen (Art 64 Abs. 1 MwStSystRL).
Hinweis zur Rechnungsstellung
Auf der Rechnung wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Der deutsche Künstler sollte seine eigene USt-IdNr., die USt-IdNr. des Veranstalters sowie einen Hinweis zum Reverse-Charge-Verfahren vermerken. Der Empfänger der Leistung in Griechenland sollte sich demnach eine USt-IdNr. (oder im Drittland eine vergleichbare Bescheinigung vom Finanzamt) erteilen lassen, um diese dem Leistenden (dem Künstler) mitzuteilen (Verweis 1). Anderenfalls trägt der leistende Künstler das Risiko, je nach Tätigkeit in Deutschland (Unternehmensprinzip) bzw. im Ausland (Tätigkeitsprinzip) noch einmal für die Abführung der Umsatzsteuer belangt zu werden.
Die USt-IdNr. ist immer zum Zeitpunkt der Leistung auf Gültigkeit zu überprüfen. Dafür empfiehlt sich das qualifizierte Bestätigungsverfahren des Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
Beispielformulierung zur Steuerschuldnerschaft
Bestimmt ist, dass Ort der Leistung nicht Deutschland ist. Dies könnte wie folgt auf der Rechnung formuliert werden: „Ort der Leistung ist nach § 3 a Abs. 2 UStG nicht Deutschland.“
Die nachfolgende Beispielformulierung greift nur, sofern nach dem nationalen Recht des Ortes der Leistung eine Umkehrung der Steuerschuldnerschaft erfolgt. Der Hinweis auf die Umkehrung der Steuer ist auf der jeweiligen Landessprache zu verfassen. Hierfür sollte Kontakt mit den Auftraggebern oder Auftraggeberinnen aufgenommen werden. Die IHK bietet eine Übersetzung der Formulierung „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ in allen EU-Sprachen hier.
Englische Beispielformulierung (die englische Übersetzung ist ohne Gewähr): According to Section 3 a (2) UStG, the place of performance is not Germany. This invoice is issued without value added tax, as the reverse-charge procedure applies. VAT must be declared and paid by the recipient of the service.
Hinweis zur Kleinunternehmerregelung:
Wie die Regelungen zur Kleinunternehmerschaft sind, richtet sich nach dem nationalen Recht des Auslandes.
Ab dem 1. Januar 2025 müssen die Mitgliedstaates der Europäischen Union eine Richtlinie umsetzen, wonach auch in Deutschland ansässige Unternehmer:innen sich auf die Kleinunternehmer:innenregel des Mitgliedstaates berufen können. Zu beachten ist, dass in diesem Fall jedoch die Schwellenwerte des Mitgliedstaates gelten. Diese können, abweichend von der deutschen Regel (ab 1. Januar 2025 – 25 000 Euro) auf bis zum 80 000 Euro belaufen. Voraussichtlich müssen sich die Unternehmer:innen für die Inanspruchnahme der EU-Kleinunternehmerregel in einem elektronischen Verfahren beim BZSt registrieren lassen, woraufhin das BZSt die EU-Kleinunternehmernummer erteilen wird. Der Umsatz muss sodann voraussichtlich vierteljährlich gemeldet werden, damit sichergestellt wird, dass die Umsatzgrenze von 100 000 Euro nicht überschritten wird.
Hinweis für von der Umsatzsteuer befreite Kulturinstitutionen und Künstler:innen:
Ob die Leistung im Ausland, entsprechend der deutschen Regel des § 4 Nr. 20 a UStG umsatzsteuerfrei ist, richtet sich nach dem nationalen Recht des Auslandes.
Denn die Befreiung nach § 4 Nr. 20 a UstG gilt nur in Deutschland.
Von B2C spricht man, wenn der oder die Empfänger:in der Leistung kein:e Unternehmer:in ist (Business to Consumer).
In welchem Land muss die Umsatzsteuer abgeführt werden (wo)?
Für die Ermittlung des Ortes der Leistung werden wie bereits erwähnt drei Prinzipien unterschieden: das Unternehmenssitzprinzip, Empfängerprinzip und das Tätigkeitsortprinzip.
Tätigkeitsortprinzip
Bei kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden etc. Leistungen, die an eine Privatperson erbracht werden (B2C), bestimmt sich nach deutschem Recht der Ort der Leistung nach dem Tätigkeitsortprinzip, also dem Ort, wo die Leistungen tatsächlich erbracht werden. Hier spricht man auch von sogenannten Selbstveranstaltern oder Selbstveranstalterinnen (§ 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG).
Eine Gruppe aus Deutschland tritt in den Niederlanden auf und ist auch selbst Veranstalter (sie verkauft die Karten selbst etc.). Die Teilnehmer:innen der Veranstaltung sind Privatpersonen. Ort der Leistung bestimmt sich nach dem Tätigkeitsprinzip, Leistungsort ist nach deutschem Recht also nicht in Deutschland (§ 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG).
Ein Performer aus Deutschland tritt bei einem Kindergeburtstag/Hochzeit (Privatperson) in Rom auf. Ort der Leistung bestimmt sich nach dem Tätigkeitsortprinzip, Leistungsort ist nach deutschem Recht also nicht in Deutschland (§ 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG).
Für beide Beispiele gilt: Ob der Ort der Leistung das Ausland ist (hier: die Niederlande bzw. Italien), richtet sich nach dem Recht des jeweiligen Auslandes. Die Vorschriften in der EU sind jedoch in der Regel mit § 3 Abs. 3 Nr. 3a UStG vergleichbar.
Wer muss die Umsatzsteuer abführen (wer)?
Die Umkehrung der Steuerschuld gilt nicht für den B2C-Bereich. Die Gruppe und der Performer aus Deutschland müssen demnach prüfen, ob sie nach dem Recht des ausländischen Staates die Umsatzsteuer im Ausland abführen müssen.
Innerhalb der EU sollte die Gruppe und der Performer am sogenannten One-Stop-Shop-Verfahren teilnehmen können, das seit Juni 2021 auch für künstlerische Leistungen gilt. Die Registrierung hierfür erfolgt beim Bundeszentralamt für Steuern.
Hinweis zur Rechnungsstellung:
Auf der Rechnung ist ggf. die ausländische Umsatzsteuer auszuweisen.
Hinweis - elektronische Dienstleitungen
Bei elektronischen Dienstleistungen (z.B. Ticketverkauf bei selbstorganisierten Online-Workshops oder Live-Streaming-Events) gilt die Lieferschwellenregelung. Mehr Infos hier.
Informationen zur Umsatzsteuer bei Auslandsgeschäften in Kooperation mit Sonja Laaser, Kanzlei Laaser, Berlin