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The Guide

Einräumung von Nutzungsrechten

Bei der Einräumung von Nutzungsrechten (sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG) von im Ausland ansässigen Künstler:innen an Lizenznehmer:innen im Inland macht es einen Unterschied, ob die Lizenznehmer:innen Unternehmen/unternehmerisch tätige Personen (B2B: Business to Business) oder Privatpersonen (B2C: Business to Consumer) sind.

Wie bei allen grenzüberschreitenden Geschäften, muss geprüft werden, in welchem Land die Umsatzsteuer abgeführt werden muss (wo) und wer die Umsatzsteuer abführen muss (wer).

Hinweis: EU – Drittland (außerhalb der EU)
Ob die ansässigen Künstler:innen aus dem Ausland aus einem Mitgliedstaat der EU oder aus einem Drittland (außerhalb der EU) kommen, spielt bei der Einräumung von Nutzungsrechten von im Ausland ansässigen Künstler:innen an im Inland ansässigen Lizenznehmer:innen keine Rolle.

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B2B (BUSINESS TO BUSINESS)

Von B2B spricht man bei einer Lieferung und sonstigen Leistung, die ein:e Unternehmer:in gegen Entgelt im Rahmen ihres oder seines Unternehmens vornimmt. Auch Theater, Konzertveranstalter sowie Künstler:innen sind in der Regel Unternehmer:innen.

Verwenden in der EU ansässige Lizenznehmer:innen gegenüber den Künstlern oder Künstlerinnen keine USt-IdNr., so können die Künstler:innen grundsätzlich davon ausgehen, dass die Lizenznehmer:innen Nichtunternehmer:innen sind, sofern ihnen keine anderen Informationen vorliegen (Abschnitt 3a.2. UStAE). 

Für diesen Fall gelten die Ausführungen zu Business to Consumer (B2C).

Die USt-IdNr. wird auf Anfrage an jede:n Unternehmer:in innerhalb der EU (nur in seinem eigenen Wohnsitzstaat) vergeben und gilt als Merkmal für die Unternehmereigenschaft.
Die USt-IdNr. ist zum Zeitpunkt der Lieferung zu prüfen.
 

In welchem Land muss die Umsatzsteuer abgeführt werden (wo)?

Für die Ermittlung des Ortes der Leistung werden drei Prinzipien unterschieden: das Unternehmenssitzprinzip, Empfängerprinzip und das Tätigkeitsortprinzip. Bei B2B spielt das Empfängerprinzip eine Rolle.

Empfängerprinzip
Bei der Einräumung von Nutzungsrechten eines im Ausland ansässigen Künstlers oder einer Künstlerin an eine:n Unternehmer:in in Deutschland (B2B), richtet sich der Ort der Leistung nach dem Ort, wo der oder die Empfänger:in der Leistung sein Unternehmen betreibt (Empfängerprinzip, § 3a Abs. 2 UStG).
 

Wer muss die Umsatzsteuer abführen (wer)?

Bei der Einräumung von Nutzungsrechten im B2B Bereich muss der oder die Empfänger:in der Leistung, also der ode die Lizenznehmer:in, die Umsatzsteuer abführen (vgl. § 13 b Abs. 5 UStG). Der oder die Empfänger:in der Leistung ist demnach Steuerschuldner:in. Dieses Verfahren nennt man die Umkehr der Steuerschuldnerschaft oder auch Reverse-Charge-Verfahren.

Eine in Frankreich oder China ansässige Autorin räumt einem Theater in Deutschland Nutzungsrechte an einem Theaterstück ein. Das Theater in Deutschland muss die Umsatzsteuer abführen.

Hinweis zur Rechnungstellung
Auf der Rechnung wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Die Autorin sollte ihre eigene USt-IdNr. (bzw. im Falle eines Drittlandes, also im obigen Beispiel China, einen vergleichbaren Nachweis zur Unternehmereigenschaft), die USt-IdNr. des Theaters sowie einen Hinweis zur Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) auf der Rechnung vermerken. Der oder die Empfänger:in der Leistung in Deutschland sollte sich demnach eine USt-IdNr. erteilen lassen, um diese dem oder der Leistenden (der Künstlerin) mitzuteilen (Abschnitt 3a.2. UStAE). Anderenfalls trägt die leistende Künstlerin das Risiko, in ihrem Land noch einmal für die Abführung der Umsatzsteuer belangt zu werden. Die USt-IdNr. ist immer zum Zeitpunkt der Veranstaltung auf Gültigkeit zu überprüfen.

Beispielformulierung zur Steuerschuldnerschaft
Ort der Leistung ist nach § 3 a Abs. 2 UStG Deutschland. Die Rechnung erfolgt ohne Umsatzsteuer, da die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) nach § 13 b Abs. 5 UStG greift. Die Umsatzsteuer ist von dem oder der Leistungsempfänger:in anzumelden und abzuführen (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers).
 

Hinweise zur Kleinunternehmerregelung:

  • Es spielt dabei keine Rolle, ob der oder die Empfänger:in der Leistung Kleinunternehmer:in nach § 19 UStG ist, vgl. § 19 Abs. 1 S. 3 UStG. Er oder sie muss demnach ungeachtet seiner oder ihrer Kleinunternehmerstellung die Umsatzsteuer der im Ausland ansässigen Künstlerin in Deutschland abführen und hierfür eine USt-IdNr. beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen.
  • Bis zum 31. Dezember 2024 ist es ohne Belang, ob die leistende Künstlerin in ihrem Land Kleinunternehmerin ist, da nur deutsches Umsatzsteuerrecht zur Anwendung kommt und danach die Kleinunternehmerregel nur auf im Inland ansässige Unternehmer:innen anwendbar ist (vgl. § 19 Abs. 1 UStG).
  • Ab dem 1. Januar 2025 gilt die Kleinunternehmerbefreiung auch für Unternehmer:innen, die in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässig sind, sofern ihr Gesamtumsatz in der Europäischen Union (Umsätze aus Drittländern sind demnach unbeachtlich) nicht mehr als 100 000 Euro im Jahr beträgt. Dabei müssen jedoch die nationalen Schwellenwerte im jeweiligen Mitgliedstaat, in dem die Lieferung oder Leistung bewirkt wird, beachtet werden. In Deutschland beläuft sich dieser ab dem 1. Januar 2025 auf 25 000 Euro. Es wird in diesem Zusammenhang von der EU-Kleinunternehmerregel gesprochen. Ab einer Überschreitung von 100 000 Euro im Jahr kann die sog. EU-Kleinunternehmerregel dann nicht mehr in Anspruch genommen werden. Für die Inanspruchnahme der EU-Kleinunternehmerregel wird es ein Verfahren geben. Voraussichtlich müssen sich die EU-Kleinunternehmer:innnen in einem elektronischen Verfahren, welches jedes Mitgliedsland selber regelt, registrieren lassen. Der Umsatz muss sodann voraussichtlich vierteljährlich gemeldet werden, damit sichergestellt wird, dass die EU-weite Umsatzgrenze von 100 000 Euro nicht überschritten wird.   
  • Dies führt ab 2025 dazu, dass insbesondere in Deutschland ansässige Künstler:innen, die selbst in Deutschland keine Umsatzsteuer abführen müssen, da sie Kleinunternehmer:innen sind oder zum Beispiel nach § 4 Nr. 20a UstG befreit sind, Umsätze von sog. EU-Kleinunternehmer:innen aus dem EU-Ausland ggf. nicht mehr abführen müssen.

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B2C (BUSINESS TO CONSUMER)

In welchem Land muss die Umsatzsteuer abgeführt werden (wo)?

Unternehmenssitzprinzip
Bei der Einräumung von Nutzungsrechten eines im Ausland ansässigen Künstlers oder einer Künstlerin an eine Privatperson in Deutschland (B2C), richtet sich der Ort der Leistung nach dem Ort, wo der oder die leistende Künstler:in seinen oder ihren Sitz hat (Unternehmenssitzprinzip, § 3a Abs.  1 UStG).

Die Umsatzsteuer muss somit nicht in Deutschland abgeführt werden und richtet sich nach dem Steuerrecht des Landes, in dem der oder die Künstler:in seinen oder ihren Sitz hat.
 

Wer muss die Umsatzsteuer abführen (wer)?

Die Umkehrung der Steuerschuld gilt nicht für den B2C Bereich. Bei B2C-Geschäften muss die Privatperson in Deutschland keine Umsatzsteuer abführen. Hingegen muss der oder die im Ausland ansässige Künstler:in die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen seines oder ihres Wohnsitzstaates beachten.

Eine in Schweden ansässige Fotografin räumt einer Privatperson in Deutschland Nutzungsrechte an einer Fotografie ein.

Ob Umsatzsteuer abgeführt werden muss, richtet sich nach schwedischem Recht.

Hinweis zur Rechnungstellung:
Es erfolgt eine ganz „normale“ Rechnung, bei der die in Schweden geltende Umsatzsteuer aufgeführt wird.
Das heißt, bei einem B2C Geschäft, bleibt Ort der Leistung dort, wo der oder die Künstler:in seinen oder ihren Sitz hat – unabhängig ob dieser in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat ist.

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