Schritt für Schritt führt dich unser Guide zu allen wichtigen Informationen, die du für deine internationale Arbeit brauchen könntest.

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The Guide

Informationen für Arbeit- u. Auftraggeber:innen - Zusammenarbeit mit geflüchteten Künstler:innen


Wer mit geflüchteten Künstler:innen und in Deutschland neu ankommenden Kunst- und Kulturschaffenden zusammenarbeiten möchte, muss wissen, welche aufenthaltsrechtlichen Bedingungen für eine Anstellung, für ein Praktikum oder die Vergabe eines Auftrags erfüllt sein müssen. Welche Kooperationsformen möglich sind, hängt vom Aufenthaltstitel ab.

Welche Aufenthaltstitel und -papiere gibt es?

  • Ankunftsnachweis = Der Ankunftsnachweis bescheinigt Asylsuchenden die Registrierung in Deutschland; er ist Voraussetzung für das Stellen eines Asylantrages; Informationen zur Registrierung und Ausstellung finden sich hier beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).
  • Duldung = Die Duldung bedeutet die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung von ausreisepflichtigen Personen, d.h. von Personen, die sich nicht (mehr) im Asylverfahren befinden oder einen negativen Bescheid bekommen haben; sie wird (oft auch mehrfach) verlängert, solange ein Ausreisehindernis besteht.
  • Aufenthaltsgestattung = Sie berechtigt dazu, sich bis zum Abschluss des Asylverfahrens im Bundesgebiet aufzuhalten.
  • Aufenthaltserlaubnis = Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter und zweckgebundener Aufenthaltstitel, der z.B. nach Anerkennung im Asylverfahren ausgestellt oder bspw. auch zum Zweck einer Erwerbstätigkeit erteilt wird. Der Zweck ist im Papier vermerkt, durch Angabe des relevanten Paragraphen im Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Oft reihen sich mehrere befristete Titel aneinander, bis ein unbefristeter Titel erlangt werden kann (in der Regel nach fünf Jahren befristeter Aufenthaltserlaubnis).
  • Niederlassungserlaubnis = Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel.


Wichtige Informationen zu Migration nach Deutschland und Asyl und Flüchtlingsschutz etc. bietet die Website des BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

Ansichten der Dokumente finden sich auch in der Informationsschrift Ein Leitfaden zu Arbeitsmarktzugang und -förderung FLÜCHTLINGE (2019) des BMAS, Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

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Wie erkennt man, wer beschäftigt oder beauftragt werden kann?

Geflüchtete Künstler:innen und Kulturschaffende haben nur unter bestimmten Voraussetzungen den vollen Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Nebenbestimmungen in den Aufenthaltspapieren geben Aufschluss darüber, ob ein Zugang zum Arbeitsmarkt besteht, ob er eingeschränkt ist etc. Bei den elektronischen Aufenthaltstiteln, die mittlerweile in den meisten Bundesländern genutzt werden, sind die Nebenbestimmungen im Chip gespeichert und werden auf einem Zusatzblatt gedruckt. Der oder die Arbeit-/Auftraggeber:in sollte die Papiere einsehen.

  • Mit einer Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG - Niederlassungserlaubnis) besteht voller Zugang zum Arbeitsmarkt.
  • Eine Aufenthaltserlaubnis ist zweckgebunden, der Zweck ist maßgeblich für einen uneingeschränkten oder beschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Anerkannte Geflüchtete (§ 25 AufenthG - humanitäre Gründe) und Personen mit subsidiärem Schutz haben in der Regel vollen Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 24 AufenthG - vorübergehender Schutz). Andere Aufenthaltserlaubnisse, bspw. zum Zweck der Erwerbstätigkeit oder zum Zweck der Ausbildung, sind an eine bestimmte Beschäftigung, Ausbildung etc. geknüpft.
  • Asylsuchende mit einer Aufenthaltsgestattung oder Personen mit einer Duldung dürfen in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts in Deutschland generell nicht arbeiten. Nach vier Jahren können sie in der Regel uneingeschränkt einer Beschäftigung nachgehen.


In der Zwischenzeit gilt es, die Nebenbestimmungen in den Dokumenten zu beachten:

  • Wenn im Aufenthaltsdokument vermerkt wurde „Erwerbstätigkeit gestattet“, besteht ein uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt. Ein Beschäftigungsverhältnis kann ohne weitere behördliche Genehmigung eingegangen werden.
  • Wenn im Aufenthaltsdokument vermerkt wurde „Beschäftigung gestattet“ oder „Selbstständigkeit nach Erlaubnis durch die Ausländerbehörde gestattet“, kann ohne Einschränkungen als Arbeitnehmer:in gearbeitet werden. Eine selbstständige Tätigkeit bedarf jedoch der Genehmigung durch die Ausländerbehörde.
  • Wenn im Aufenthaltsdokument vermerkt wurde „Beschäftigung nach Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet. Selbstständigkeit nicht gestattet.” kann für einen konkreten Arbeitsplatz eine Erlaubnis eingeholt werden, eine selbstständige Tätigkeit ist hingegen nicht möglich.
  • Wenn im Aufenthaltsdokument vermerkt wurde „Erwerbstätigkeit nicht gestattet”, darf eine Person keine Form der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit ausüben.


Dies ist zum Beispiel bei Personen aus sogenannten sicheren Herkunftsländern der Fall oder bei einem vermeintlich selbstverschuldeten Ausreisehindernis – wenn bspw. die Mitwirkungspflicht bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt wird (§ 60a Abs 6 AufenthG).

Musterdokumente zur Ansicht finden sich in der Handreichung Leitfaden zu Arbeitsmarktzugang und -förderung. Flüchtlinge, Kundinnen und Kunden der Arbeitsmarktagenturen und Jobcenter, BMAS (2017).


Zu beachten! Personen aus sicheren Herkunftsstaaten nach § 29a AsylG (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien) unterliegen einem generellen Beschäftigungsverbot, wenn sie einen Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben und eine Aufenthaltsgestattung oder – nach abgelehntem Asylantrag – eine Duldung besitzen.

Ein Beschäftigungsverbot besteht außerdem, solange Personen mit einer Aufenthaltsgestattung verpflichtet sind in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die sogenannte AE-Wohnverpflichtung gilt für sechs Wochen und überschneidet sich zumeist mit dem Beschäftigungsverbot in den ersten drei Monaten des Aufenthalts. Die Verpflichtung kann allerdings auf höchstens sechs Monate verlängert werden (Informationen finden sich auf der Website des BAMF, FAQ Asyl und Flüchtlingsschutz).

Ist eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet, sollte eine Beratungsstelle aufgesucht werden, um weitere Schritte zu besprechen (s. Beratungsstellen).

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Beschäftigung (Anstellung, Ausbildung, Praktikum etc.)

Die verschiedenen Arbeitsverhältnisse (Beschäftigung, Ausbildung, Praktikum etc.) haben unterschiedliche Anforderungen. Wichtig ist zunächst die Einordnung der angestrebten Tätigkeit, denn danach richtet sich das Erfordernis einer Genehmigung durch die zuständige Ausländerbehörde.

Bei einer Beschäftigung handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtige Einstellung als Arbeitnehmer:in.

Ein Theater in Regensburg möchte eine Tänzerin aus Syrien für eine Saison unter Vertrag nehmen und sie sozialversicherungspflichtig anstellen.

  • Bei Personen mit einer Niederlassungserlaubnis kann ein Beschäftigungsverhältnis ohne weitere behördliche Genehmigung eingegangen werden.
  • Bei Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis ist dies ebenso der Fall, jedoch kann die Aufenthaltserlaubnis bei bestimmten Zwecken an eine konkrete Beschäftigung, Ausbildung etc. geknüpft sein, die durch Nennung des Paragraphen in den Papieren definiert ist.
  • Personen mit einer Aufenthaltsgestattung und einer Duldung können in der Regel nach vier Jahren uneingeschränkt einer Beschäftigung nachgehen.


Davor regeln die Nebenbestimmungen, ob eine Beschäftigung gestattet ist: Bei dem Zusatz „Erwerbstätigkeit gestattet“ oder „Beschäftigung gestattet“ ist keine weitere behördliche Genehmigung notwendig. Bei „Beschäftigung nach Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet“ muss von der Ausländerbehörde eine Genehmigung für eine konkrete Beschäftigung eingeholt werden. „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ verbietet die Aufnahme einer Beschäftigung.

Wenn eine Beschäftigungserlaubnis eingeholt werden muss, ist dafür die Ausländerbehörde zuständig. Für eine Erlaubnis ist es erforderlich, dass die arbeitsuchende Person der Ausländerbehörde zwei Formulare vorlegt: eine vom Betrieb ausgefüllte „Stellenbeschreibung“ und einen von dem oder der Arbeitnehmer:in ausgefüllten „Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung“. Beide Formulare finden sich zur Ansicht hier.

Für eine Beschäftigungserlaubnis muss in der Regel auch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) vorliegen. Diese wird von der Ausländerbehörde automatisch hinzugezogen, wenn die Person die Erlaubnis der konkreten Beschäftigung beantragt. Wer als Arbeitgeber:in Zeit sparen möchte, hat in Berlin die Möglichkeit, ein Vorabzustimmungsverfahren bei der Arbeitsagentur einzuleiten.

Ausländerbehörden in DeutschlandWebsite

Bundesagentur für ArbeitFür Menschen aus dem Ausland
 

Berufsausbildung

Betriebliche Ausbildungen gelten als Beschäftigung. Hierfür muss somit eine im Aufenthaltspapier festgehaltene Beschäftigungserlaubnis vorliegen bzw. bei Vorlage eines konkreten Ausbildungsangebotes beantragt werden. Anders als bei einer regulären Beschäftigung bedarf es bei betrieblichen Ausbildungen keiner Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit.

Besonders bei der Berufsausbildung ist die Möglichkeit einer Ausbildungsduldung nach § 60 a Abs. 2 S. 4 ff AufenthG gegeben. Die sogenannte „3+2-Duldung“ ermöglicht die Aufenthaltssicherung während einer qualifizierenden staatlich anerkannten Ausbildung. Die Duldung wird während der Ausbildung (die i. d. R. drei Jahre dauert) sowie bei einer sich anschließenden Beschäftigung im Ausbildungsberuf für weitere zwei Jahre erteilt. Bei Ausbildungsabbruch oder bei nicht erfolgender Übernahme nach Ausbildungsende kann eine einmalige Duldung über sechs Monate erteilt werden, um einen neuen Betrieb zu finden.
 

Praktikum

Generell wird der Begriff Praktikum für eine Vielzahl unterschiedlicher Tätigkeiten mit unterschiedlichen Zielrichtungen verwendet. Die aufenthaltsrechtliche Beurteilung bedarf deshalb immer einer konkreten Einzelfallbetrachtung.

Pflichtpraktika, die als Teil einer Ausbildungs- oder Studienverordnung verpflichtend sind, müssen von der Ausländerbehörde genehmigt werden.  

Freiwillige Praktika, die unabhängig von Schule, Studium oder Ausbildung etc. getätigt werden, gelten in den meisten Fällen als Beschäftigung. Damit sind die gleichen Bedingungen wie für Beschäftigungen maßgebend: Im Falle eines im Aufenthaltsdokument vermerkten eingeschränkten Arbeitsmarktzugangs (bei Aufenthaltsgestattung oder Duldung) ist eine Praktikumserlaubnis bei der Ausländerbehörde und ggf. bei der Bundesagentur für Arbeit einzuholen. Es spielt hier keine Rolle, ob das Praktikum vergütet ist oder nicht.

Steht in dem Ausweispapier „Praktikum nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1- 4 MiLoG gestattet“ hat die Ausländerbehörde vorab ihre Zustimmung für die oben genannten Praktika erteilt und es bedarf keiner gesonderten Einholung der Praktikumserlaubnis.

Eine Hospitation ist ebenfalls eine Art freiwilliges Praktikum, stellt jedoch keine Beschäftigung im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB IV) dar. Sie gilt als „Beobachtung" der Organisation/Institution, "der Gast" oder "die Gästin" schaut quasi nur „über die Schulter". Die Hospitation kann jederzeit aufgenommen werden und ist nicht genehmigungspflichtig durch die Ausländerbehörde.
Eine festgelegte Höchstdauer gibt es nicht. Bei einem längeren Zeitraum ist aber darauf zu achten, dass die Hospitation nicht bspw. in eine Probebeschäftigung übergeht. Im Zweifel sollte man sich vorher bei der Ausländerbehörde informieren.

Eine Probebeschäftigung dient dazu, festzustellen, ob eine längerfristige Beschäftigung für beide Seiten, Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in, passen könnte. Die längerfristig vorgesehene Tätigkeit wird dabei für eine bestimmte Dauer probeweise verrichtet und in die Arbeitsabläufe der Organisation eingegliedert. In der Regel handelt es sich dann um eine Beschäftigung, die der Zustimmung der Ausländerbehörde und der BA bedürfen.

Weiterführende Informationen zum Thema Praktikum:

 

Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) Kultur und Bundesfreiwilligendienst (BFD) Kultur und Bildung

Geflüchtete Künstler:innen und Kulturschaffende haben die Möglichkeit, einen Freiwilligendienst anzutreten. Im Kulturbereich gibt es insbesondere das

  • FSJ Kultur – Freiwilligendienst für Menschen unter 27 Jahre, auf Länderebene geregelt,
  • und den BFD Kultur und Bildung – Freiwilligendienst für Menschen ab 27 Jahre.


Ein Freiwilligendienst dauert mindestens sechs und max. 18 Monate; Umfang: mindestens 20,5 Stunden/Woche.

Tätigkeiten im Rahmen eines FSJ Kultur und des BFD Kultur und Bildung gelten als Beschäftigung. Damit gelten dieselben Zugangsvoraussetzungen wie oben beschrieben. Der Zugang ist im Vergleich zur regulären Beschäftigung jedoch etwas vereinfacht, da es im Erlaubnisverfahren für Asylsuchende und Geduldete nicht der Zustimmung durch die BA bedarf. Die Genehmigung durch die Ausländerbehörde ist aber auf jeden Fall notwendig.

Informationen zu den Freiwilligendiensten im Bereich Kultur und Bildung für Geflüchtete finden sich auf der Website Freiwilligendienste Kultur und Bildung (auch auf Englisch und Arabisch).

Gemeinnützige Vereine und öffentliche Kultureinrichtungen können „Einsatzstellen" für einen Freiwilligendienst werden. Informationen zu den Voraussetzungen, zu Kosten, Sozialleistungen, zu Ansprechpartner:innen etc. finden sich auf der Website Freiwilligendienste Kultur und Bildung.

Information der AWO, Arbeiterwohlfahrt: Freiwilligendienst für Flüchtlinge
 

Wie sind geflüchtete Arbeitnehmer:innen zu versichern?

Bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung müssen sich die Beschäftigten selbst versichern – über eine gesetzliche oder private Krankenkasse. Die Versicherung wird dann vom dem oder der Arbeitgeber:in wie bei jedem oder jeder anderen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer:in ausgeführt. Ist die Beschäftigung versicherungsfrei, z.B. Praktika unter drei Monaten zur Berufsorientierung, ist der Krankenversicherungsschutz in vielen Fällen über den Sozialleistungsträger gesichert.  

Im Übrigen gelten für Geflüchtete bei Versicherungen aller Art (z.B. Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pflegeversicherung) keine Sonderregelungen, sondern dieselben Vorgaben wie bei abhängig und auch unabhängig Beschäftigten sonst auch.

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Selbstständige Tätigkeit

Wer kann beauftragt oder engagiert werden?

Die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit hängt vom Aufenthaltsstatus des oder der Künstler:in ab, die Gestattung ist den Aufenthaltspapieren bzw. den Nebenbestimmungen zu entnehmen. Bei den elektronischen Aufenthaltstiteln, die in vielen Bundesländern genutzt werden, sind die Nebenbestimmungen im Chip gespeichert und werden auf einem Zusatzblatt gedruckt. Der oder die Auftraggeber:in sollte die Papiere einsehen.

  • Anerkannte Asylbewerber:innen mit einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis haben vollen Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie dürfen entsprechend auch einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen. In den Aufenthaltspapieren bzw. den Nebenbestimmungen findet sich der Hinweis „Erwerbstätigkeit gestattet“. In Einzelfällen ist den Aufenthaltspapieren der Hinweis „Beschäftigung gestattet. Selbstständigkeit nach Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet.“ zu entnehmen. In diesem Fall muss die Erlaubnis zur Selbstständigkeit bei der Ausländerbehörde beantragt werden.
  • Bei Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis, die für einen bestimmten Zweck und nicht aufgrund eines anerkannten Asylgesuchs ausgestellt wurde, finden sich Hinweise zur Erlaubnis für eine selbstständige Tätigkeit in den Aufenthaltspapieren bzw. den Nebenbestimmungen (bspw. § 21 AufenthG – Selbständige Tätigkeit, § 16b AufenthG - Studium). Sie müssen die Selbstständigkeit in den meisten Fällen erst beantragen.
  • Asylsuchende mit einer Aufenthaltsgestattung oder Personen mit einer Duldung dürfen keiner selbstständigen Tätigkeit nachgehen.


Wenn eine Erlaubnis für eine selbstständige Tätigkeit eingeholt werden muss, ist die Ausländerbehörde zuständig. Für den Antrag zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit muss der Ausländerbehörde aufgezeigt werden, dass die Selbstständigkeit tragfähig sein wird. Wie diese Nachweise zu erbringen sind, legen die Behörden selbst fest, es gibt dafür keine bundesweit einheitliche Form. Für eine Erlaubnis ist es hilfreich, dass die beantragende Person der Ausländerbehörde konkrete Angebote für Engagements oder einen Auftrag vorlegt.

In der Regel muss auch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) vorliegen. Diese wird von der Ausländerbehörde automatisch hinzugezogen, wenn die Person die Erlaubnis beantragt.

Ausländerbehörden in Deutschland Website

Bundesagentur für Arbeit  Für Menschen aus dem Ausland

Ist eine selbstständige Tätigkeit nicht gestattet, sollte eine Beratungsstelle aufgesucht werden, um weitere Schritte zu besprechen (s. Beratung).
 

Anmeldung der selbstständigen Tätigkeit (freiberuflich und gewerbetreibend)
Für geflüchtete Künstler:innen und Kulturschaffende, die eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen, gelten hinsichtlich der Anmeldung keine Besonderheiten; auch sie müssen ihre Tätigkeit anmelden (s. dazu auch Erwerbstätigkeit in Deutschland):

  • Freiberufliche Tätigkeiten sind durch den oder die Freiberufler:in beim zuständigen örtlichen Finanzamt anzumelden. Dort muss auch eine Steuernummer beantragt werden.
  • Gewerbliche Tätigkeiten sind durch die oder den Gewerbetreibende:n zusätzlich beim Gewerbeamt anzumelden. Zuständig ist immer das Amt der Stadt, in der das Gewerbe ausgeübt wird bzw. seinen Sitz hat.


Die Ämter nehmen für gewöhnlich Einblick in die Aufenthaltspapiere und prüfen, ob eine selbstständige Tätigkeit gestattet ist.

Informationen bietet die Broschüre GründerZeiten 10. Existenzgründungen durch Migrantinnen und Migranten des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

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Wird Einkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit auf Sozialleistungen angerechnet?

In der Regel wird jedes Einkommen auf Sozialleistungen, wie bspw. Arbeitslosengeld II, angerechnet. Je nach Tätigkeit, Einkommenshöhe und Sozialleistungssystem gibt es aber Ausnahmen und anrechnungsfreie Beträge. Ob Sozialleistungen neben dem Einkommen verbleiben können, bedarf daher einer Prüfung im Einzelfall. Die Meldung muss durch die Person, die das Einkommen bezieht, bei der jeweiligen Leistungsstelle, von der bisher Leistungen bezogen wurden, erfolgen.

Siehe hierzu auch die Informationen des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten LAF BerlinAnrechnung von Einkommen.

Hinweis: Wenn der oder die geflüchtete Künstler:in in einer zugewiesenen Gemeinschaftsunterkunft wohnt, sollte vorab mit den Ansprechpersonen in der Unterkunft über mögliche Auswirkungen auf die Finanzierung der Unterkunft gesprochen werden. Bei eigenem Einkommen kann es sein, dass eine Kostenbeteiligung ansteht.
In Berlin gibt es seit 2019 eine Deckelung für die Kosten der Unterbringung bei arbeitenden Geflüchteten: Es kann eine Beteiligung von max. 344 Euro für eine Person, max. 590 Euro für zwei Personen, max. 738 Euro für drei Personen und max. 984 Euro für 4-und mehr Personen für die Unterkünfte des LAF verlangt werden. Für Studierende und Auszubildende beträgt der Eigenanteil max. 210 Euro pro Person.

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Wohnsitzauflage

Zum Teil geben Ausweispapiere Geflüchteten vor, wo Geflüchtete wohnen müssen. Das ist die sog. Wohnsitzauflage. Insbesondere Ausbildung, Studium und Erwerbstätigkeit können Gründe sein, die zum Wegfall dieser Auflage führen. Die Streichung muss bei der Ausländerbehörde beantragt werden, die für den Zielort zuständig ist – sie ist meistens eine Ermessensentscheidung. Dazu sollte im Einzelfall Beratung eingeholt werden!

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Dauerhaft in Deutschland bleiben

Für die Möglichkeit, dauerhaft in Deutschland zu bleiben, spielt die Erwerbstätigkeit oder auch eine Ausbildung eine große Rolle.

So können Personen mit einer Duldung unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Neben dem Instrument der Ausbildungsduldung kann die Erwerbstätigkeit eine aufenthaltsverfestigende Wirkung haben: Die Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration (§ 25b AufenthG) und die Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung (§ 18a AufenthG) sind hier relevant. Auch bei der sogenannten Härtefallregelung (§ 23a AufenthG) kann sich eine Lebensunterhaltssicherung positiv auswirken.

Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis, die einen unbefristeten Aufenthaltstitel, die Niederlassungserlaubnis, beantragen, muss ebenfalls ein regelmäßiges Einkommen nachgewiesen werden. Die erforderliche Voraufenthaltszeit für eine Niederlassungserlaubnis kann sich zudem von fünf auf drei Jahre verkürzen, wenn der oder die Antragssteller:in seinen oder ihren Lebensunterhalt überwiegend eigenständig sichern kann und noch dazu, wenn er oder sie über gute Deutschkenntnisse verfügt (bspw. Niederlassungserlaubnis nach 5 Jahren: bei 50 % des Einkommens aus öffentlichen Leistungen und Deutschkenntnisse Level A2; Niederlassungserlaubnis nach 3 Jahren: bei 25 % des Gesamteinkommens aus öffentlichen Leistungen und Deutschkenntnisse Level C1 (§ 26 AufenthG). 

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Beratungsstellen in Berlin

Erstberatung

Willkommenszentrum Berlin
Tel.: +49 (0)30 / 9017 2326, E-Mail: willkommenszentrum(at)intmig.berlin.de  
Informationen

Arbeiterwohlfahrt AWO Berlin - Migrationsberatung für erwachsene Zuwander:innen
Die AWO Berlin hat mehrere Beratungsstellen für Integration & Migration in Berlin
Adressen und Kontaktdaten finden sich hier

Kontakt- und Beratungsstelle für Flüchtlinge und Migrant_innen e. V. (KuB)
Unterstützung Geflüchteter und Migrant:innen bei Fragen zum Asylrecht und zum Aufenthaltsrecht
Tel.: +49 (0)30 / 615 45 34, E-Mail: kontakt(at)kub-berlin.org
Informationen
 

Arbeitsmarktzugang                   

bridge – Berliner Netzwerk für Bleiberecht
Tel.: +49 (0)30 / 901723 -21/ -16/ -29, E-Mail: bridge(at)intmig.berlin.de
Informationen

Berliner Beratungszentrum für Migration und Gute Arbeit BEMA
Tel.: +49 (0)30 / 5130 192 69 (Beratung Arbeitsrecht und Sozialrecht)
Website
 

Anerkennung ausländischer Abschlüsse                                      

IQ Netzwerk Berlin
Informationen
 

Selbstständigkeit

Guwbi – Gesellschaft für Urbane Wirtschaft, Beschäftigung und Integration e.V.
Tel.: 030 / 488 174 88, E-Mail: info(at)guwbi.de 
Informationen

gruenden-in-berlin.de
kostenloses Informations- und Beratungsangebot für alle Phasen der Existenzgründung bis hin zur Existenzfestigung für alle Branchen
Informationen

Kreativwirtschaftsagentur Berlin - Beratung
persönliches Beratungsangebot u.a. zu Konzepten kreativer Selbstständigkeit
Informationen

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Informationen in Zusammenarbeit mit bridge - Berliner Netzwerk für Bleiberecht