Behinderte Künster:innen und Kulturakteur:innen, die sich temporär oder längerfristig in Deutschland aufhalten, können sich auf dieser Seite über einige für den Berufsalltag relevante Dinge informieren. Kurze Texte informieren über die Themen Schwerbehindertenausweis, Leistungen für schwerbehinderte Arbeitnehmer:innen, Anrechnung von behinderungsbedingten Mehrausgaben als Betriebsausgaben sowie Führerschein und behindertengerechte Fahrzeuge. Dazu werden jeweils weiterführende Informationsquellen angegeben.
In Deutschland kann man einen Schwerbehindertenausweis bekommen, wenn man eine Behinderung hat, die mindestens 50 Punkte im Grad der Behinderung (GdB) hat. Mit dem Ausweis erhält man Unterstützung bspw. hinsichtlich der Mitnahme einer Begleitperson, Vergünstigungen und Erleichterungen bei der Steuer.
Die Antragstellung ist in jedem Bundesland anders. Auf der Internetseite von einfach teilhaben findet man eine Übersicht der notwendigen Schritte. Für den Antrag werden medizinische Gutachten und Berichte benötigt, die die Behinderung nachweisen. Das sind zum Beispiel Berichte von Ärzt:innen und Fachärzt:innen, Krankenhausberichte, Bescheide über die Anerkennung von Arbeitsunfällen/Berufskrankheiten oder Kriegs-/Wehrdienst-/Zivildienstbeschädigungen oder Befunde von Reha-Einrichtungen. Der Antrag und eine mögliche Verlängerung brauchen mindestens drei Monate. Wenn der Antrag abgelehnt wird oder der GdB niedriger ist als erwartet, kann man innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Dann sollte man prüfen, ob man noch weitere medizinische Belege vorlegen kann.
Ein Schwerbehindertenausweis aus Deutschland gilt nur in Deutschland. Ausländische Ausweise werden in Deutschland nicht anerkannt. Aber der deutsche Ausweis beinhaltet einen englischsprachigen Hinweis darauf, dass man schwerbehindert ist. Das kann im Ausland hilfreich sein, wenn es dort besondere Regeln für Menschen mit Behinderung gibt (z. B. vergünstigter Eintritt).
Die Caritas hat eine schriftliche Übersicht auf Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch, Kurdisch, Ukrainisch, Farsi und Arabisch veröffentlicht. Man findet sie hier. Es gibt auch eine Übersicht in Gebärdensprache und Leichte Sprache. Man findet sie hier.
Bekomme ich einen Schwerbehindertenausweis, wenn ich aus dem Ausland komme?
Es ist egal, welche Staatsangehörigkeit man hat, wenn es um die Feststellung eines Grads der Behinderung (GdB) geht. Auch ein Schwerbehindertenausweis wird unabhängig von der deutschen Staatsangehörigkeit ausgestellt. Allerdings nur, wenn man rechtmäßig in Deutschland wohnt, arbeitet oder sich rechtmäßig in Deutschland aufhält. Man kann auch einen Schwerbehindertenausweis bekommen, wenn man ein rechtliches Interesse an der Feststellung des GdB nachweisen kann. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn man in Deutschland Steuern zahlt und den Pauschbetrag bei Behinderung in Anspruch nehmen will.
Manchmal wird kein GdB festgestellt und auch kein Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Das kann der Fall sein, wenn man
Schwerbehinderte Künstler:innen oder Kulturschaffende, die in einem Arbeitsverhältnis stehen oder selbstständig tätig sind, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf spezifische Leistungen zur Unterstützung ihrer beruflichen Teilhabe. Diese Leistungen können durch die Integrationsämter erbracht werden. Im Einzelnen gehören dazu:
Diese Leistungen können auch für freischaffende Künstler:innen infrage kommen, etwa im Rahmen einer künstlerischen Selbstständigkeit, wenn eine dauerhafte Erwerbstätigkeit angestrebt wird. In solchen Fällen sollte eine individuelle Beratung durch das Integrationsamt, die Agentur für Arbeit oder einen Sozialverband in Anspruch genommen werden.
Behinderungsbedingte Mehrkosten können unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgaben bei einer selbstständigen Tätigkeit geltend gemacht werden. Dabei kommt es auf die Art der Kosten und den Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit an.
Grundregel: Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Wenn die behinderungsbedingten Kosten also objektiv mit der selbstständigen Tätigkeit zusammenhängen, sind sie grundsätzlich abziehbar.
Beispiele für anrechenbare behinderungsbedingte Betriebsausgaben:
Wichtig: Ein Nachweis der betrieblichen Veranlassung ist entscheidend. Eine klare Abgrenzung zu rein privaten (außergewöhnlichen) Belastungen muss erfolgen. Zuschüsse von Kostenträgern (z. B. Integrationsamt, Rentenversicherung) müssen ggf. gegengerechnet werden. Nicht betrieblich veranlasste behinderungsbedingte Kosten (z. B. Pflegekosten, allgemeine Hilfen im Alltag, Kosten für Mobilität privat) sind nicht als Betriebsausgaben, aber ggf. als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) abziehbar.
Auch mit Behinderung kann man in vielen Fällen eine Fahrerlaubnis erhalten. Wenn man den Führerschein beantragt, fordert die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel ein ärztliches Gutachten. Das Gutachten bestätigt, ob man ein Fahrzeug führen und am Straßenverkehr teilnehmen kann.
Privatfahrzeuge können angepasst werden, um das Autofahren zu ermöglichen. Wenn man bestimmte Kriterien erfüllt, hat man laut der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) Anspruch auf Hilfe. Einen Antrag stellt man beim Reha-Träger (Träger der Eingliederungshilfe, gesetzliche Unfallversicherung, gesetzliche Rentenversicherung, Agentur für Arbeit, Integrationssamt, Sozialamt...). Welcher Reha-Träger zuständig ist, hängt von der persönlichen Situation ab. Mehr dazu kann man hier nachlesen.
Mittlerweile ist es möglich, bei den meisten Autovermietern barrierefreie Mietwagen für Aktiv- und Passivfahrer:innen zu finden und online zu reservieren.
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Steuerliche Absetzbarkeit von Privatfahren
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