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Aufenthalt nach § 22 AufenthG

Hier finden sich Informationen zu den Visums- und Aufenthaltsbedingungen nach § 22 Satz 2 des deutschen Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).

Die Informationen wurden zusammengestellt, erweitert und geprüft auf der Grundlage von Webartikeln der NGOs ProAsyl (Beitrag) und Flüchtlingsrat NRW (Beitrag) in 2022. Zu beachten: In den Artikeln von ProAsyl und Kulturrat NRW geht es um die spezifische Situation von Personen aus Afghanistan. Die Informationen in diesem Beitrag sind allgemeiner gefasst.
(Aktualisierung im März 2023)


In § 22 des AufenthG steht: „Einem Ausländer kann für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat.“

Um ein Visum mit Verweis auf § 22 Satz 2 des AufenthG zu beantragen, braucht es also zunächst eine sogenannte Aufnahmezusage von Seiten des Bundesministeriums des Innern oder von einer von diesem Ministerium bestimmten Stelle. Ob eine Aufnahmezusage erteilt wird, ist eine politische Entscheidung.

Mit der Aufnahmezusage kann auf Grundlage von § 22 Satz 2 AufenthG ein Visum in der Auslandsvertretung des jeweiligen Aufenthaltsortes beantragt werden.
Die Auslandsvertretung selbst legt die Dauer dieses Visums fest und schreibt diese auf das Visum. Oft haben solche so genannten humanitären Visa mit Verweis auf § 22 Satz 2 eine Dauer von drei Monaten – das ist aber nicht zwingend. Es kann auch eine kürzere Dauer festgelegt werden. Beim Erhalt des Visums sollte auf die genaue Dauer geachtet und bei Unklarheiten die Auslandsvertretung gefragt werden.

Mit dem Visum erfolgt die Einreise nach Deutschland. Innerhalb des Gültigkeitszeitraums des Visums ist bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 22 Satz 2 AufenthG zu beantragen.

In Ausnahmefällen ist auch die Ausstellung eines so genannten „visa on arrival" oder auch „Ausnahme-Visum“ nach § 14 AufenthG direkt bei der Einreise nach Deutschland möglich. Voraussetzung dafür ist aber, dass ein normales Visumverfahren über die deutsche Auslandsvertretung im Heimat- oder Aufenthaltsstaat nicht möglich war, also zum Beispiel in Fällen von Evakuierungen.

Wichtig: Personen mit einem Visum nach § 22 Satz 2 AufenthG sollten keinen Asylantrag stellen, da dies nach § 55 Abs. 2 AsylG zum Erlöschen des Visums führen würde! Anders als bei einem Asylverfahren, wird bei der Aufnahme nach § 22 Satz 2 AufenthG bereits im Vorfeld eine besondere Schutzbedürftigkeit festgestellt.
Zu beachten: Im Einzelfall kann für Inhaber:innen eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 2 AufenthG ein Asylantrag sinnvoll sein. Hierfür ist aber eine ausführliche Beratung notwendig, um die Vor- und Nachteile eines Asylverfahrens im Einzelfall abzuwägen!

Aufenthaltserlaubnis

Wer ein Visum nach § 22 Satz 2 AufenthG erhalten hat, muss eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Dies muss während der Dauer des Visums gemacht werden. Die Aufenthaltserlaubnis wird ebenfalls nach § 22 Satz 2 AufenthG erteilt, zunächst befristet für max. drei Jahre. Eine Verlängerung nach Ablauf ist jeweils für denselben Zeitraum möglich, § 26 Abs. 1 AufenthG.

Wohnsitzregelung

Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 2 AufenthG kann der Wohnort in Deutschland nicht selbst gewählt werden. Es erfolgt zunächst eine Zuweisung in eines des Bundesländer – entsprechend des sogenannten Königsteiner Schlüssels.
Generell gilt dann, dass man verpflichtet ist, an dem zugewiesenen Ort zu wohnen für einen Zeitraum von drei Jahren (ab erstmaliger Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 2 AufenthG).

Die Verpflichtung entfällt jedoch,

  • wenn eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen wird. Bedingungen: Die Beschäftigung muss mind. 15 Stunden/Woche ausgeübt werden; Nettoeinkommen in Höhe von mind. 986,50 Euro im Monat (Stand 2023), entspricht dem monatlich durchschnittlichen Bedarf nach §§ 20, 22 SGB II.
  • wenn ein Studium oder eine Berufsausbildung aufgenommen wird, § 12a Abs. 1 AufenthG.

Sie kann außerdem entfallen,

  • wenn ein Integrationskurs aufgenommen wird (§ 43 AufenthG).
  • wenn ein Berufssprachkurs aufgenommen wird (§ 45a AufenthG).
  • wenn eine Qualifizierungsmaßnahme aufgenommen wird (mind. drei Monate), die zu einer Berufsanerkennung führt.
  • wenn eine Weiterbildungsmaßnahme – entsprechend SGB III, §§ 81 und 82 – aufgenommen oder abgeschlossen.

Dies gilt, wenn der Kurs/die Maßnahme an dem zugewiesenen Wohnort nicht ohne eine Verzögerung durchgeführt oder fortgesetzt werden kann. 
Das heißt, dass durch eine solche Maßnahme, wie z. B. einen Integrationskurs, ein Umzug an einen zugewiesenen Ort vermieden werden kann. Der Ausländerbehörde sollte beim Termin für die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis eine Bescheinigung des Kurses/der Maßnahme vorgelegt werden. 

Erwerbstätigkeit, Studium, Ausbildung

Mit der Aufenthaltserlaubnis kann man eine Anstellung annehmen oder auch selbstständig tätig sein, § 4a AufenthG. Ein Studium oder auch eine Ausbildung sind ebenso möglich.

Sozialleistungen

Es können Sozialleistungen in Anspruch genommen werden, wenn der Lebensunterhalt nicht eigenständig gesichert werden kann. Ist dies der Fall, hat man Ansprüche auf Sozialleistungen nach SGB II und XII genauso wie deutsche Staatsangehörige. Für Informationen, Anträge etc. muss man sich an das Jobcenter vor Ort wenden.

Teilnahme an einem Integrationskurs

Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 2 AufenthG ist es möglich, für einen Integrationskursen zugelassen zu werden, wenn freie Plätze vorhanden sind, § 44 Abs. 4 AufenthG. Einen gesetzlich geregelten Anspruch auf die Teilnahme an einem Integrationskurs hat man jedoch nicht.
Für die Teilnahme muss der Träger, sofern er für die Durchführung von Integrationskursen zugelassen ist, einen Antrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge/ BAMF stellen.
Die Ausländerbehörde kann Betroffenen bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auch zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten, vgl. § 44a Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. 

Familiennachzug

Familienangehörigen haben in vielen Fällen auch ein Visum über das Aufnahmeprogramm nach § 22 Satz 2 AufenthG erhalten. Wenn das nicht der Fall ist, kann der Nachzug von Ehepartnern und/oder minderjährigen Kindern aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachträglich gestattet werden. Er ist in Ausnahmefällen möglich, § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG.

Der Familiennachzug von Ehegatten und/oder minderjährigen Kindern ist einfacher möglich, wenn nach einem Asylantrag ein Schutzstatus (Flüchtlingsanerkennung oder subsidiärer Schutz) zuerkannt wird. Daher kann in manchen Fällen ein Asylantrag sinnvoll sein. Hierzu sollte aber vorher eine Beratung stattfinden!

Verfestigung des Aufenthalts

Wer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 2 AufenthG besitzt, kann nach fünf Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten, §§ 26 AufenthG. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein, z. B. Sicherung des Lebensunterhalts, Kenntnisse der deutschen Sprache auf B1-Niveau etc.

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