Schritt für Schritt führt dich unser Guide zu allen wichtigen Informationen, die du für deine internationale Arbeit brauchen könntest.

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The Guide

Umzug nach Deutschland

Künstler:innen-Visum?

Eine chilenische Tänzerin möchte ihren Wohnsitz dauerhaft nach Deutschland verlegen. Welchen Aufenthaltstitel braucht sie hierfür?

Für den Umzug nach Deutschland benötigen alle Nicht-EU-Staatsangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis. Ist die Aufnahme einer (künstlerischen) Tätigkeit beabsichtigt, bestehen zwei Möglichkeiten:

  • Es kann eine Beschäftigung aufgenommen werden. Dann wird in der Regel ein Aufenthaltstitel nach Aufenthaltsgesetz
    § 18b beantragt. Hierfür muss bereits ein Arbeitsvertrag zur (Fest-)Anstellung vorliegen, z.B. bei einer Tanzcompagnie oder bei einem Orchester. Auf Grundlage dieses Arbeitsvertrages beantragt man die Aufenthaltserlaubnis. Diese Form der Erwerbstätigkeit ist im künstlerischen Bereich in Deutschland weniger weit verbreitet. Weitere Informationen über das Verfahren erhältst du hier.
  • Es kann eine selbständige Tätigkeit aufgenommen werden. Selbständige Künstler:innen, die primär ihre künstlerischen Arbeiten kreieren, sind in der Regel freiberuflich tätig, Das heißt, sie beantragen eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit nach Aufenthaltsgesetz § 21.5.

In diesem Abschnitt wird die Beantragung dieser Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit Schritt für Schritt erklärt. Oft wird diese Aufenthaltserlaubnis auch (fälschlicherweise) "Künstlervisum" genannt.

 

Gibt es überhaupt ein Künstlervisum?
Das deutsche Aufenthaltsgesetz kennt kein spezielles „Künstlervisum”. Das Wort „Künstlervisum“ wird aber trotzdem oft benutzt. Gemeint ist damit fast immer eine Aufenthaltserlaubnis für eine spezifische, vorher beantragte, freiberufliche künstlerische Tätigkeit. Rechtsgrundlage ist das deutsche Aufenthaltsgesetz.

Für EU-Bürger:innen und deren Familienangehörige gilt das Aufenthaltsgesetz nicht. Diesen ist nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU der Aufenthalt zur Ausübung jeder selbstständigen oder angestellten Tätigkeit ohne Einschränkungen erlaubt. Diese Informationen gelten daher nur für Nicht-EU-Staatsangehörige.

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Wo kann eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden?

Künstler:innen, die vorhaben, ihren Lebens- und Arbeitsmittelpunkt längerfristig nach Deutschland zu verlagern, müssen vorab bei einer Auslandsvertretung (Botschaft oder (General-)Konsulat) der Bundesrepublik Deutschland im Heimatstaat bzw. dem Staat des gewöhnlich erlaubten Aufenthalts ein nationales Visum der Kategorie D beantragen. Die Beantragung direkt in Deutschland nach der Einreise mit einem Schengen-Visum ist im Grundsatz nicht möglich. Auch Personen aus Staaten, denen die Einreise als Tourist:in ohne Visum möglich ist („Positivstaatler:innen“), dürfen während des Besuchsaufenthaltes grundsätzlich keine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland beantragen

Ausnahmen gelten für Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, der Republik Korea, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten von Amerika. Sie können eine Aufenthaltserlaubnis innerhalb von 90 Tagen nach der visumfreien Einreise bei der zuständigen Einwanderungsbehörde des Wohnsitzes direkt in Deutschland beantragen.

Besondere Regelungen gibt es außerdem für brasilianische Staatsangehörige, die ebenfalls im Bundesgebiet nach visumfreier Einreise eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nur für eine freiberufliche Tätigkeit beantragen können. Achtung: Dieser Prozess kann mit juristischen Komplikationen verbunden sein. Auch Staatsangehörige anderer Länder, die sich mit einem gültigen Aufenthaltstitel für einen anderen Zweck in Deutschland aufhalten (z. B. für eine andere Erwerbstätigkeit, Working Holiday Visa oder Au-Pair) können einen Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck in Deutschland beantragen. Eine Einschränkung gilt allerdings bei Aufenthaltstiteln zu Studien und Berufsausbildungszwecken. Mit diesen ist ein Zweckwechsel nur möglich, wenn das Studium oder die Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde oder ein anderer anerkannter Berufsabschluss vorliegt.

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Die Beantragung ...

Was wird beantragt?

Welche Aufenthaltserlaubnis beantragt wird, hängt von den geplanten Aktivitäten ab, d. h. vom Aufenthaltszweck.  Der für die meisten Künstler:innen relevante Aufenthaltszweck ist die

 

Von freiberuflichen Tätigkeiten ist auszugehen, wenn die Arbeit schöpferisch ist und über die Beherrschung einer Technik hinaus künstlerische Gestaltungshöhe erreicht. An dieser Stelle wird oft von einem „Künstlervisum“ gesprochen, was jedoch missverständlich ist. Ein „Künstlervisum“ gibt es nicht, es handelt sich um eine Aufenthaltserlaubnis für eine selbstständige (freiberufliche) Tätigkeit.

Gewerbliche Tätigkeiten im Kunst- und Kulturbereich sind diejenigen, die selbst keine kreative Eigenleistung beinhalten und im Bereich Handel oder Vermittlung angesiedelt sind (Verlag, Agentur, Label, Vertrieb, Produktion etc.). Für gewerbliche Tätigkeiten gibt es andere Voraussetzungen. Siehe hierzu auch Information der Industrie- und Handelskammer Berlin.

 

Macht es einen Unterschied, wohin der Wohnsitz in Deutschland verlegt wird?

In Berlin, wo Kunst und Kultur eine besondere Rolle zugesprochen wird, gilt eine „künstlerfreundliche” Auslegung des Aufenthaltsgesetzes (§ 21 Abs. 5 AufenthG). Dies ist in den Verfahrenshinweisen des Berliner Landesamts für Einwanderung festgehalten: „Bei einem Aufenthalt von Künstlern ist stets von einem übergeordneten wirtschaftlichen Interesse der ‚Kunst- und Filmhauptstadt Berlin‘ auszugehen, welcher positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und damit das Ermessen grundsätzlich zugunsten des Ausländers auszuüben. Dies können sowohl bildende Künstler als auch freiberufliche tätige Musiker, Schauspieler, Regisseure u. a. sein. Auch bisher nicht renommierten, aber besonders kreativen Künstlern soll im Rahmen des § 21 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz ein Aufenthalt ermöglicht werden.‘‘ Dies kann den Erwerb einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis von Künstler:innen unter Umständen begünstigen. Voraussetzung ist vor allem, dass die bisherige künstlerische Tätigkeit oder Ausbildung nachgewiesen wird und der Lebensunterhalt einschließlich Krankenversicherungsschutz durch eigene Mittel oder zugesagte Honorare finanziert werden kann.

In Hamburg gibt es eine ähnliche Auslegung. In einem Merkblatt zur Einreise für freiberufliche ausländische Kunst- und Kreativschaffende heißt es: „Hamburg möchte die Attraktivität Hamburgs für die internationale Kulturszene steigern und vereinfacht im Zuge dessen das Aufenthaltsrecht für freiberufliche Kunst- und Kreativschaffende aus dem Ausland.“

Natürlich ist es möglich, einen Aufenthaltstitel für einen anderen Wohnort zu beantragen. Allerdings gibt es bei Einwanderungsbehörden in kleineren Städten in der Regel keine solchen Weisungen. Alle Entscheidungen werden im Einzelfall getroffen. Das Verfahren kann daher länger dauern und mit mehr Unsicherheiten verbunden sein. Die resultierende Aufenthaltserlaubnis ist, unabhängig davon, wo beantragt wird, immer die gleiche.

 

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...aus dem Wohnsitzland

Die hier erklärten Schritte gelten für diejenigen, die aus einem Drittstaat ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegen möchten, um als Künstler:in tätig zu sein. Staatsangehörige aus den Staaten Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, der Republik Korea, Vereinigtes Königreich und Vereinigten Staaten von Amerika sowie Menschen, die sich mit einem anderen Aufenthaltstitel bereits in Deutschland befinden, lesen bitte hier weiter.

 

Was sind die Bedingungen für die Beantragung eines nationalen Visums (D-Visum) bei der Auslandsvertretung?

Zur Erteilung eines D-Visums bedarf es grundsätzlich der Zustimmung der zuständigen Einwanderungsbehörde, das heißt der Behörde des Ortes, an dem der oder die Antragsteller:in den neuen Wohnsitz in Deutschland legen wird. Diese prüft, ob der Antrag den rechtlichen Voraussetzungen genügt. Für diese Prüfung ist nach Eingang aller notwendigen Unterlagen bei der Auslandsvertretung in der Regel eine Bearbeitungsdauer von drei Monaten (in Einzelfällen auch länger) zu erwarten. Die deutsche Auslandsvertretung meldet sich, sobald über den Antrag entschieden ist; Fragen nach dem Bearbeitungsstand werden während der Bearbeitungszeit nicht beantwortet.

Art und Umfang der vorzulegenden Unterlagen können je nach Herkunftsland des oder der Antragsteller:in bzw. der Kategorie des beantragten Visums variieren. Es ist deshalb unbedingt erforderlich, sich vor der Antragstellung ausführlich und frühzeitig anhand der auf den Internetseiten der deutschen Auslandsvertretungen verfügbaren Merkblätter über den Verfahrensablauf und die vorzulegenden Unterlagen zu informieren.

Einen Überblick über die von der Einwanderungsbehörde Berlin verlangten Unterlagen für die Zustimmung zur Erteilung eines Visums zur Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit sind dieser Seite des Berliner Landesamts für Einwanderung zu entnehmen. Ist der Aufenthalt in einer anderen Stadt beabsichtigt, können ggf. weitere Nachweise verlangt werden. Neben Finanzierungsplan, Ertragsvorschau, ggf. Honorarverträgen und einem Lebenslauf, muss die Bewerbung unbedingt mindestens zwei nicht bindende Absichtserklärungen (letters of intent) von Kooperationspartner:innen mit Sitz in Deutschland zur zukünftigen Zusammenarbeit enthalten. Aus den Unterlagen muss deutlich werden, dass von einer eigenständigen Sicherung des Lebensunterhaltes auszugehen ist. Hierzu sollten auch Nachweise über vorhandene Ersparnisse vorgelegt werden. Genauere Informationen, wie diese Absichtserklärung aufgebaut sein muss, finden sich hier.

Vor Erteilung des Visums wird die Botschaft in der Regel auch einen Nachweis über den Abschluss einer Krankenversicherung verlangen.

 

Nach der Erteilung eines nationalen Visums

Sobald das Visum erteilt wurde, kann der:die Antragsteller:in nach Deutschland einreisen.

Nach der Einreise muss die Anmeldung des Wohnsitzes bei der örtlichen Meldebehörde erfolgen und bei der lokalen Einwanderungsbehörde innerhalb der Geltungsdauer des Visums die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Keine Angst: Wenn das Visum D erteilt wurde, ist dieser Termin mehr oder weniger eine Formalität, da die Einwanderungsbehörde der Visumerteilung ja bereits zugestimmt hat. Bei dem Termin wird das Visum quasi in eine längerfristig gültige Aufenthaltserlaubnis umgewandelt. Neben den Unterlagen, die bereits für die Beantragung des nationalen Visums notwendig waren, ist der Nachweis der Anmeldung vorzulegen.

Hier kannst du weiterlesen.

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...aus Deutschland

Die hier erklärten Schritte gelten nur für Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, der Republik Korea, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten von Amerika. Sie können eine Aufenthaltserlaubnis nach der visumfreien Einreise bei der zuständigen Einwanderungsbehörde des Wohnsitzes direkt in Deutschland beantragen.

Besondere Regelungen gibt es außerdem für brasilianische Staatsangehörige, die ebenfalls im Bundesgebiet nach visumfreier Einreise eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nur für eine freiberufliche Tätigkeit beantragen können. Achtung: Dieser Prozess kann mit juristischen Komplikationen verbunden sein.

Auch Staatsangehörige anderer Länder, die sich mit einem gültigen Aufenthaltstitel für einen anderen Zweck in Deutschland aufhalten (z. B. für eine andere Erwerbstätigkeit, Working Holiday Visa oder Au-Pair) können einen Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck in Deutschland beantragen. Eine Einschränkung gilt allerdings bei Aufenthaltstiteln zu Studien und Berufsausbildungszwecken. Mit diesen ist ein Zweckwechsel nur möglich, wenn das Studium oder die Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde oder ein anderer anerkannter Berufsabschluss vorliegt.

 

Wie ist das Antragsprozedere nach visumfreier Einreise?

Bestimmte privilegierte Staatsangehörige aus Nicht-EU-Ländern, die kein Visum zur Einreise für einen längeren Aufenthalt benötigen (Achtung: Dies gilt nicht für alle, die nur für Kurzaufenthalte von der Visumpflicht befreit sind!), dürfen, wie oben erläutert, auch im Inland eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der freiberuflichen Erwerbstätigkeit beantragen. Erst nach der Erteilung einer solcher, dürfen sie die jeweilige Erwerbstätigkeit ausüben. Falls zunächst keine Tätigkeit aufgenommen wird, muss trotzdem in jedem Fall innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise ein Aufenthaltstitel beantragt werden.

Der Antrag ist schriftlich oder persönlich bei der zuständigen Behörde zu stellen. Die meisten Behörden bieten ein Online-System zu Terminvergabe an. Wurde der Antrag rechtzeitig gestellt, ist der Aufenthalt bis zu einer Entscheidung der Einwanderungsbehörde erlaubt.

Sollte im Online-System der zuständigen Behörde kein Termin verfügbar sein, ist es ggf. möglich, ohne Termin bei der Behörde vorzusprechen und einen Antrag zu stellen. Gegebenenfalls ist dann mit langen Wartezeiten zu rechnen. Tipp: In einigen Online-Terminvergabe-Systemen werden vormittags neue Termine freigeschaltet.

Die benötigten Unterlagen für die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit in Berlin sind dieser Seite des Landesamts für Einwanderung in Berlin zu entnehmen. Ist der Wohnsitz in einer anderen Stadt angemeldet und daher eine andere Einwanderungsbehörde zuständig, können ggf. weitere Unterlagen oder Formulare verlangt werden. Neben Finanzierungsplan, Ertragsvorschau, ggf. Honorarverträgen und einem Lebenslauf, muss die Bewerbung auch unbedingt zwei nicht bindende Absichtserklärungen (letters of intent) von Kooperationspartner:innen zur zukünftigen Zusammenarbeit enthalten. Aus den Unterlagen muss deutlich werden, dass von einer eigenständigen Sicherung des Lebensunterhaltes auszugehen ist. Genauere Informationen, wie diese Absichtserklärung aufgebaut sein muss, finden sich hier.

Des Weiteren erforderlich ist die Vorlage des Mietvertrags im Original, eines aktuellen Kontoauszugs zum Nachweis der gezahlten Mietkosten sowie des Nachweises über einen festen Wohnort (Meldebestätigung oder Einzugsbestätigung des Vermieters oder der Vermieterin).

Bei einem vollständig eingereichten Antrag kann die Entscheidung bezüglich des Antrags meist direkt im Rahmen des ersten Termins getroffen werden. Andernfalls erhält der:die Antragsteller:in eine sogenannte Fiktionsbescheinigung, mit der offiziell bestätigt wird, dass der Aufenthalt erlaubt ist, bis über den Antrag entscheiden wurde.

Für den Termin bei der zuständigen Behörde ist zu bedenken, dass die Sachbearbeiter:innen aus Haftungsgründen grundsätzlich nur auf Deutsch kommunizieren dürfen. Es ist möglich, eine:n Übersetzer:in oder Freund:in mit zum Termin zu nehmen, Begleitpersonen müssen sich ausweisen können. Die eingereichten Dokumente sollten soweit wie möglich auf Deutsch sein.

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Ablehnung des Antrags

Der häufigste Ablehnungsgrund ist, dass bei der Beantragung einer selbstständigen Tätigkeit keine oder nur unzureichende Beweise für ein regionales Bedürfnis oder „positive ökonomische oder kulturelle Auswirkungen” nachgewiesen werden. Daher ist es sehr wichtig, aussagekräftige Absichtserklärungen von zukünftigen Auftraggeber:innen zu haben – mindestens zwei pro beantragter Tätigkeit. Die Absichtserklärungen müssen von Organisationen und Unternehmen in Deutschland geschrieben werden, nicht von Partner:innen aus dem Ausland. Sie sollten in deutscher Sprache vorgelegt werden. 

Ein nicht ausreichender privater Krankenversicherungsschutz ist ebenso häufig ein Ablehnungsgrund. Es ist empfehlenswert, eine Beratung von einem oder einer unabhängigen Versicherungsmakler:in einzuholen, wenn es um den Abschluss einer privaten Krankenversicherung geht. Allgemeine Hinweise zur Krankenversicherung sind vom Berliner Landesamt für Einwanderung hier zusammengefasst.

Der gesetzliche Versicherungsschutz über die Künstlersozialkasse (KSK) erfüllt alle Voraussetzungen der Behörden, kann allerdings ohne Aufenthaltstitel nicht erworben werden. Für weitere Infos dazu siehe hier.

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Mobilität

Darf ich nach dem Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis auch in anderen EU-Staaten arbeiten?

Eine in Deutschland ausgestellte Aufenthaltserlaubnis ist nur in Deutschland gültig. Sie ist kein Äquivalent zum Freizügigkeitsrecht von EU-Staatsangehörigen. Inhaber:innen eines nationalen Aufenthaltstitels dürfen sich maximal 90 Tage in jedem 180-Tage-Zeitraum in einem Schengen-Staat für Besuchszwecke (private Reisen, Besuch von Freund:innen und Familie) aufhalten, sie dürfen dort jedoch grundsätzlich keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Ob für die konkret beabsichtigte Tätigkeit eine Arbeitserlaubnis des jeweiligen Landes erforderlich ist und unter welchen Voraussetzungen diese erteilt werden kann, richtet sich nach den Vorschriften des jeweiligen Landes. Daher ist es wichtig, sich vorher zu informieren, welche Dokumente gegebenenfalls aufgrund von nationalen Regelungen benötigt werden.

Wir haben hier eine Liste mit den Webseiten der nationalen Behörden von anderen europäischen Ländern zusammengestellt. Die Mobility Information Points können ebenfalls zu den nationalen Vorschriften in ihrem jeweiligen Land informieren.

Eine chilenische Tänzerin lebt in Berlin mit einem Aufenthaltstitel zur selbstständigen Tätigkeit. Sie bekommt die Möglichkeit, für zwei Monate im Rahmen eines Residenzprogrammes in Paris zu arbeiten. Neben Kost und Logis erhält sie ein Stipendium in Höhe von 1000 Euro pro Monat. Da es sich nach französischem Recht bei einem Stipendium nicht um eine Erwerbstätigkeit handelt und sie sich lediglich 60 Tage in einem anderen Schengen-Staat aufhalten wird, muss sie kein zusätzliches Visum beantragen. Will sie jedoch zusätzlich eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, kann es sein, dass für die Erwerbstätigkeit noch eine französische Arbeitserlaubnis o. Ä. beantragt werden muss. Dies richtet sich nach nationalen, französischen Gesetzen.

Sie erhält ein ähnliches Angebot aus Amsterdam zu den gleichen Konditionen, nur dass sie sich dieses Mal vier Monate ununterbrochen in Amsterdam aufhalten soll. Um dieses Angebot wahrzunehmen, muss sie ein nationales Visum bei der niederländischen Botschaft in Deutschland beantragen.

Ein ägyptischer Schauspieler lebt in Berlin mit einem Aufenthaltstitel zur selbstständigen Tätigkeit. Darf er an einer Theaterproduktion in Österreich teilnehmen, die eine 6-wöchige Probephase und drei Auftritte umfasst? Für den Aufenthalt in Österreich müssen keine Formalitäten beachtet werden, da die geplante Aufenthaltszeit weniger als 90 Tage umfasst. Es kann sein, dass er aufgrund von nationalen österreichischen Bestimmungen eine österreichische Arbeitserlaubnis oder ein ähnliches Dokument benötigt.

Eine Rock-Band besteht aus einer Sängerin mit einem türkischen Pass und einer Neuseeländerin. Beide leben mit einer in Deutschland ausgestellten Aufenthaltserlaubnis in Hamburg. Welche Formalitäten müssen beachtet werden, wenn die Band ein Konzert in London spielen will? Da das Vereinigte Königreich weder zum Schengen-Raum, noch zur EU gehört, muss geprüft werden, ob für die Einreise ein Visum benötigt wird. Die Person mit türkischem Pass benötigt voraussichtlich für die Einreise ein Visum, die Person mit neuseeländischem Pass voraussichtlich nicht. Es muss auch geprüft werden, ob beide für das Konzert eine nationale Arbeitserlaubnis benötigen. Für einmalige Auftritte gelten meistens Sonderregelungen, bei denen der:die Veranstalter:in die aufenthaltsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragen mit den lokalen Behörden klärt.

Krankenversicherung

Welche Voraussetzungen gibt es bezüglich des Nachweises eines Krankenversicherungsschutzes?

Für in Deutschland lebende Personen besteht eine Krankenversicherungspflicht.

Vor Erteilung eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis muss nachgewiesen werden, dass eine Krankenversicherung abgeschlossen wurde. Für die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für eine freiberufliche selbstständige Tätigkeit wird häufig eine günstigere „Incoming“-oder "Expat"-Krankenversicherung akzeptiert. Für Künstler:innen, die nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen werden, besteht eine Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV); das Versicherungsunternehmen kann selbst gewählt werden. In diesen Fällen genügt für die Visumerteilung eine Reisekrankenversicherung.

Selbstständig Tätige können sich in der gesetzlichen Versicherung nur dann freiwillig versichern, wenn sie bereits vorher Mitglied in dieser Versicherung waren.

Bei einer freiwilligen gesetzlichen Versicherung wird der Beitrag nach der Höhe des Einkommens berechnet. Im ersten Jahr der Selbstständigkeit erfolgt diese Berechnung auf Grundlage einer Schätzung. Die Mindestbemessungsgrundlage liegt 2021 bei 1.096,67 Euro, der monatliche Mindestbeitrag zusammen mit der Pflegeversicherung bei ca. 200 Euro. Gesetzliche Versicherungen werden in jedem Fall von den Behörden akzeptiert.

Bei privaten Krankenversicherungen (PKV) richtet sich der Beitrag nach dem „Risiko“, also vor allem nach Vorerkrankungen und Alter. Hier führt die Einwanderungsbehörde jedoch eine Einzelfallprüfung durch, um abzusichern, dass der oder die Antragsteller:in im Krankheitsfall denselben Schutz genießt, den er bzw. sie auch mit einer gesetzlichen Versicherung in Anspruch nehmen kann. Welche privaten Krankenversicherungen als ausreichender Krankenversicherungsschutz akzeptiert werden, wird im Einzelfall entschieden und variiert oftmals von Behörde zu Behörde. In jedem Fall muss es sich um eine Krankenvollversicherung handeln, die von der Finanzaufsicht BaFin akkreditiert ist.

Die Versicherung darf keine relevanten Risiken ausschließen und nicht zu einem bestimmten Datum enden.

Für die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für eine freiberufliche selbstständige Tätigkeit wird aber häufig eine günstigere „Incoming“- oder "Expat"-Krankenversicherung akzeptiert.

Es gilt zu bedenken, dass bei einer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit, die erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt wird, Versicherungspflicht bei der Künstlersozialkasse (KSK) besteht. Die Versicherung über die KSK umfasst die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Auch für andere künstlerisch Tätigen ist eine Mitgliedschaft in der KSK sinnvoll, weil diese Beiträge zur Rentenversicherung umfasst, die für die spätere Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels erforderlich werden. Ein etwaiger KSK-Antrag kann erst nach Erhalt des Aufenthaltstitels gestellt werden. Die Bearbeitung eines KSK-Antrags kann mehrere Monate in Anspruch nehmen und erfordert den Nachweis der nachhaltigen künstlerischen Tätigkeit. Die Mitgliedschaft wird aber auf das Datum der Antragstellung rückdatiert. Bis zu diesem Zeitpunkt aufgebrachte Kosten für die gesetzliche Krankenversicherung können zurückgefordert oder mit den Beiträgen für die Rentenversicherung verrechnet werden. Das gilt jedoch nicht für private Krankenversicherungen. Informationen zur Künstlersozialkasse finden sich hier.

Oft kann es sinnvoll sein, für die Erteilung des Visums oder der ersten Aufenthaltserlaubnis eine private „Incoming“- oder „Expat“-Versicherung zu nutzen und anschließend den Antrag bei der KSK zu stellen, da spätestens zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eine Krankenvollversicherung verlangt wird.

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Verstetigung

Was ist bei einer Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu beachten?

Für eine Verlängerung muss nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen für die Ersterteilung fortbestehen. Insbesondere muss belegt werden, dass mit den erlaubten Tätigkeiten der eigene Lebensunterhalt bestritten werden konnte. Der erforderliche Lebensunterhalt ist nicht durch eine absolute Zahl festgelegt und seine Berechnung kann mitunter kompliziert sein. Als ungefähre Orientierung lässt sich aber für eine alleinstehender Person folgende Rechnung festhalten: Kosten für die Miete und Nebenkosten + Kosten für die Krankenversicherung + Summen für den aktuellen Hartz IV-Satz (2021 = 446 Euro) + Erwerbstätigenfreibeträge von max. 300 Euro. Einige Beispiele zur Berechnung des nötigen Lebensunterhaltes finden sich hier.

 

Welche Möglichkeiten gibt es, andere Tätigkeiten auszuüben?

Eine chilenische Tänzerin hat eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 5 AufenthG. Dort ist vermerkt, dass sie nur als Tänzerin arbeiten darf. Kann sie einen Mini-Job in einem Café annehmen?

Grundsätzlich sind nur die Tätigkeiten erlaubt, die in der Aufenthaltserlaubnis vermerkt sind. Andernfalls muss bei der zuständigen Behörde ein Antrag gestellt werden, dass eine andere Tätigkeit erlaubt wird. Die Berliner Einwanderungsbehörde erlaubt neben der angestellten Tätigkeit grundsätzlich eine selbstständige Tätigkeit. Bei anderen Behörden muss dies ggf. zusätzlich beantragt und nachgewiesen werden, welche konkrete selbstständige Tätigkeit neben der Beschäftigung beabsichtigt ist. Für die Erteilung der Erlaubnis, zusätzlich eine Beschäftigung auszuüben, ist in der Regel ein (akademischer oder nicht akademischer) Bildungsabschluss erforderlich sowie die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, die nur erteilt wird, wenn es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt, für die keine inländischen Arbeitskräfte zur Verfügung stehen.

Antwort auf die Frage aus dem Beispiel: Nein, sie darf den Mini-Job nicht annehmen, da es sich um eine Beschäftigung handelt und sie nur selbstständig als Tänzerin arbeiten darf. Die Erteilung einer zusätzlichen Arbeitserlaubnis für die Tätigkeit im Café kann nicht erteilt werden, da es sich hierbei nicht um eine qualifizierte Tätigkeit handelt, die einen Bildungsabschluss voraussetzt. Ein Arbeitsvertrag für eine Saison in einem Theater wäre aber kein Problem.

Nach drei Jahren Voraufenthalt kann die Tänzerin die Nebenbestimmung ihres Aufenthaltstitels nach § 9 BeschV in „Beschäftigung gestattet“ ändern lassen, womit dann jede Beschäftigung erlaubt ist. Allerdings müssen weiterhin die Bedingungen für den Aufenthaltstitel zur freiberuflichen Tätigkeit (§ 21 Abs. 5 AufenthG) erfüllt werden. Ist dies durch ein neues Beschäftigungsverhältnis nicht mehr der Fall, ist es sinnvoll, sich rechtlich beraten zu lassen.

 

Gibt es die Möglichkeit, mit einem Aufenthaltstitel zur freiberuflichen Tätigkeit ein Studium zu beginnen? 

Grundsätzlich ist die Aufnahme eines Studiums nicht erlaubnispflichtig. Allerdings gilt, dass weiterhin die Bedingungen für den Aufenthaltstitel erfüllt werden. Wird in Vollzeit studiert, kann es schwierig werden, der freiberuflichen Tätigkeit in Vollzeit nachzugehen.

Der Zweckwechsel von der freiberuflichen Tätigkeit zum Aufenthaltstitel für ein Studium ist grundsätzlich möglich. Allerdings ist mit einem Visum für ein Studium (§ 16b AufenthG) keine freiberufliche Tätigkeit möglich. Angestellte Beschäftigungen sind an 120 Tagen im Jahr gestattet.

 

Welche weiteren Möglichkeiten gibt es, den Aufenthalt zu verstetigen?

Möglichkeiten zu einer „Verstetigung" der Aufenthaltserlaubnis bestehen in der Regel nach fünf Jahren.

Nach einem dreijährigen Voraufenthalt kann nach § 9 BeschV die Nebenbestimmung „Beschäftigung gestattet” beantragt werden, mit der jede Anstellung von jedem oder jeder  Arbeitgeber:in in Deutschland erlaubt wird. In Berlin wird in diesen Fällen die Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit gestattet” hinzugefügt, mit der jede Tätigkeit (selbstständig oder Beschäftigung) erlaubt ist.

Wenn ein gesicherter Lebensunterhalt, ausreichend Wohnraum, Straffreiheit und Kenntnisse der deutschen Sprache sowie Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen über einen Zeitraum von 60 Monaten nachgewiesen werden können, besteht nach fünf Jahren (für nicht freiberufliche Selbstständige im Einzelfall auch nach drei Jahren) ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU. Bei einer Niederlassungserlaubnis entfallen die Fristen und Einschränkungen einer Aufenthaltserlaubnis. Sie ist unbefristet und berechtigt zur Aufnahme jeglicher Erwerbstätigkeit. Sie berechtigt aber nicht zur Freizügigkeit innerhalb der EU.

Eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU bietet im Gegensatz zur Niederlassungserlaubnis eine gewisse Freizügigkeit. Inhaber:innen einer solchen Erlaubnis haben einen erleichterten Zugang zu einer Aufenthaltserlaubnis und Erwerbstätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat.

 

Was sind die Bestimmungen zur Beantragung der deutschen Staatsangehörigkeit?

Eine Einbürgerung setzt in der Regel einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland von 8 Jahren voraus. Bei besonderen Integrationsvoraussetzungen, insbesondere deutschen Sprachkenntnissen, die über das Niveau B1 hinausgehen, kann diese Frist auf 6 Jahre verkürzt werden.

Weitere Voraussetzung ist u. a. der Nachweis eines regelmäßigen existenzsichernden Einkommens. Eine Niederlassungserlaubnis ist nicht Voraussetzung für einen Einbürgerungsantrag.

Deutschland erlaubt Nicht-EU-Staatsangehörigen generell keine doppelte Staatsbürgerschaft. Bei der Beantragung der deutschen Staatsangehörigkeit muss die vorherige Staatsangehörigkeit aufgegeben werden. Nur in Ausnahmefällen darf die ursprüngliche Staatsangehörigkeit beibehalten werden, wenn es aus rechtlichen Gründen zum Beispiel nicht die Möglichkeit gibt, die vorherige Staatsangehörigkeit aufzugeben oder wenn die Aufgabe der Staatsangehörigkeit erhebliche wirtschaftliche Nachteile mit sich bringt.

Künstler:innen können bezüglich des letzten Punktes argumentieren, dass der Verlust der Staatsangehörigkeit nach sich zieht, dass nationale Förderprogramme nicht mehr zugänglich sind und dass daher wirtschaftliche Nachteile entstehen.

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