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Exemption agreements


Ausnahmevereinbarungen bei Arbeitsaufenthalten in anderen europäischen Staaten

In einigen Fällen kann es durch die Regelungen dazu kommen, dass trotz eines nur zeitlich befristeten Arbeitsaufenthaltes in einem anderen Staat das Recht des Beschäftigungsstaates gilt. Dies ist z. B. der Fall, wenn

  • beschäftigte (angestellte) Künstler:innen neben einem deutschen Arbeitsvertrag auch einen Arbeitsvertrag mit einem oder einer Arbeitgeber:in im Beschäftigungsstaat geschlossen haben,
  • das deutsche Arbeitsverhältnis während des befristeten Auslandseinsatzes ruht,
  • die (Selbst)Entsendung über 24 Monate hinausgeht,
  • neben der selbstständigen Tätigkeit in Deutschland im anderen Staat ein befristetes abhängiges Beschäftigungsverhältnis eingegangen wurde.


In solchen Fällen kann es vorkommen, dass es nicht im Sinne eines Künstlers oder einer Künstlerin ist, dass das Recht des Beschäftigungsstaates für den befristeten Auslandseinsatz gilt, da er oder sie an einem kontinuierlichen Versicherungsverlauf und insbesondere an einem einheitlichen Rentenverlauf interessiert ist.
Daher wurde im EG-Recht die Möglichkeit geschaffen, dass die zuständigen Behörden der jeweiligen Staaten bzw. die von diesen bestimmten Stellen, ausnahmsweise eine von der generellen Regelung abweichende Zuständigkeit vereinbaren können, eine Ausnahmevereinbarung.
In Deutschland ist hierfür der GKV-Spitzenverband, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) zuständig, hier muss eine Ausnahmevereinbarung beantragt werden.

Eine Ausnahmevereinbarung ist immer von der Zustimmung der Behörden beider Staaten abhängig. Dabei ist es jedem Staat selbst überlassen, festzulegen, unter welchen Rahmenbedingungen er einer solchen Vereinbarung zustimmt.
Die DVKA hat auf ihrer Website in der Rubrik „Arbeitgeber und Erwerbstätige“ für die Staaten, für die eine Ausnahmevereinbarung möglich ist, in länderspezifischen Broschüren die wesentlichen Rahmenbedingungen erläutert. Darin wird auch das jeweilige Verfahren zur Beantragung beschrieben.

Hinweis: Weil die Zustimmung beider Staaten notwendig ist, ist ein entsprechender Vorlauf für die Klärung der Frage erforderlich, ob ausnahmsweise von der gesetzlichen Regelung abgewichen werden kann. Hierfür sollten ca. vier Monate eingeplant werden. Eine Möglichkeit, das Verfahren zu beschleunigen, gibt es nicht. In jedem Fall ist im Vorfeld das Gespräch mit der DVKA zu suchen.

Regelungen für das Vereinigte Königreich
Das zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich geschlossene Handels- und Kooperationsabkommen sieht für grenzüberschreitende Erwerbstätigkeiten, die nach dem 31. Dezember 2020 begonnen haben, keine Möglichkeit zum Abschluss einer Ausnahmevereinbarung mehr vor.

Ein selbstständiger Journalist mit Wohnsitz in Deutschland hat ein Projekt in Spanien übernommen. Das Projekt war auf 24 Monate befristet. Er hatte hierfür von seiner deutschen Krankenkasse eine A1-Bescheinigung erhalten, da die Voraussetzungen einer Entsendung im Sinne des EG-Rechts erfüllt waren. Nach 18 Monaten zeichnet sich ab, dass das Projekt nicht fristgerecht beendet werden kann. Es wird sich voraussichtlich um 10 Monate verzögern. Der Journalist war bisher immer in Deutschland sozialversichert. Er möchte nicht, dass es für die zehnmonatige Verlängerung des Einsatzes zur Anwendung des spanischen Rechts kommt. Er stellt daher im 19. Monat der Entsendung bei der DVKA einen Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung.

Konsequenz: Stimmt sowohl die DVKA, als auch der spanische Träger (Tesoreria General de la Seguridad Social) zu, dass ausnahmsweise für den 25. bis 34. Monat des Arbeitsaufenthaltes in Spanien ebenfalls weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften zur sozialen Sicherheit gelten, stellt die DVKA für diesen Zeitraum eine A1-Bescheinigung aus. Sie informiert hierüber auch die deutsche Krankenkasse sowie den spanischen Träger.
Stimmt eine der beiden Seiten der Ausnahmevereinbarung nicht zu, gelten ab dem 25. Monat des Einsatzes in Spanien in allen Bereichen der sozialen Sicherheit ausschließlich die spanischen Rechtsvorschriften zur sozialen Sicherheit für den Journalisten.

Würde der Einsatz des Journalisten statt in Spanien im Vereinigten Königreich erfolgen, würde es ab dem 25. Monat des Einsatzes in jedem Fall zur Anwendung britischen Rechts kommen, da eine Ausnahmevereinbarung aufgrund des abgeschlossenen Handels- und Kooperationsabkommens nicht mehr möglich wäre.

Möchte ein:e in Deutschland selbstständig tätige:r Künstler:in, dass bei einer temporären Anstellung in einem anderen europäischen Staat weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften für ihn oder sie gelten, ist der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung über die DVKA erforderlich.

Kommt eine Ausnahmevereinbarung zustande, „wandert“ das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungsrechtlich nach Deutschland. Dann müssten der oder die ausländische Arbeitgeber:in und der oder die Künstler:in entsprechend Beiträge zu allen Sozialversicherungszweigen in Deutschland entrichten.

Bei selbstständigen Künstler:innen, die in der KSK sind, prüft diese die Konsequenzen hinsichtlich der Versicherung nach dem KSVG. Hier sind Regelungen zu Nebentätigkeiten zu beachten, die weitreichende Konsequenzen haben können.
Information der KSK zu Nebentätigkeiten und Information zu Auslandsaufenthalte – Auswirkungen auf die soziale Absicherung.

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