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Permanent (self-)employment


Dauerhaft eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit in einem anderen europäischen Land aufnahmen

Nehmen Künstler:innen dauerhaft eine Beschäftigung (Anstellung) in einem anderen Staat an, ohne eine zeitliche Befristung im Voraus, gelten immer die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates in allen Bereichen der sozialen Sicherheit.

Wird eine selbstständige Tätigkeit in einem anderen Staat aufgenommen – und zwar nicht zeitlich im Voraus befristet, sondern dauerhaft –, gelten ebenfalls immer die Rechtsvorschriften des Staates, in dem die selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird, und zwar in allen Bereichen der sozialen Sicherheit. Dies gilt unabhängig vom Wohnort der Person oder dem Firmensitz.

Wird im neuen Wohnsitzstaat eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen, die jedoch nicht substantiell ist, während gleichzeitig noch eine selbstständige Tätigkeit in einem anderen Land ausgeübt wird, kann es sein, dass das zuständige Land für die soziale Sicherheit nicht das neue Wohnsitzland ist. Mehr dazu hier unter Tätigkeit in mehreren Ländern.

Der Begriff „soziale Sicherheit“ umfasst im Rahmen des europäischen Sozialrechts alle Sozialversicherungszweige des zuständigen Staates (z. B. Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-, Unfall- und Rentenversicherung) sowie die Bereiche Entgeltfortzahlung, Kindergeld, Elterngeld und andere Familienleistungen.

Ein Pianist aus Deutschland ist an einem Orchester in Deutschland angestellt. Zum 30. September dieses Jahres kündigt er sein Anstellungsverhältnis, um ab dem 1. Oktober eine Anstellung an einer italienischen Oper anzunehmen.

Konsequenz: Ab dem 1. Oktober diesen Jahres gelten in allen Bereichen der sozialen Sicherheit die italienischen Rechtsvorschriften für den Pianisten. Sein:e Arbeitgeber:in in Deutschland meldet ihn zum 30. September in allen Sozialversicherungszweigen in Deutschland ab. Ab dem 1. Oktober muss der oder die italienische Arbeitgeber:in ihn in Italien zur Sozialversicherung anmelden. Damit gelten auch in allen anderen Bereichen der sozialen Sicherheit (z. B. hinsichtlich der Lohnfortzahlung oder des Elterngeldes) ab dem 1. Oktober für den Pianisten die italienischen Rechtsvorschriften.

Eine Orchestermusikerin ist bei einem Orchester in Deutschland angestellt. Sie nimmt ab dem 1. März für ein halbes Jahr ein Engagement im Rahmen einer Anstellung an einem Orchester in Amsterdam an. Die Anstellung in Deutschland wird für diese Zeit ausgesetzt.

Konsequenz: Ab dem 1. März dieses Jahres gelten in allen Bereichen der sozialen Sicherheit ausschließlich die niederländischen Rechtsvorschriften für die Orchestermusikerin. Ihr:e Arbeitgeber:in in Deutschland meldet sie zum 28. Februar in allen Sozialversicherungszweigen in Deutschland ab. Ab dem 1. März muss der oder die niederländische Arbeitgeber:in sie dort zur Sozialversicherung anmelden und die Musikerin muss eine Krankenversicherung bei einem niederländischen gesetzlichen Krankenversicherer wählen, was den niederländischen Rechtsvorschriften entspricht (Informationen zur Versicherung in den Niederlanden). Damit gelten auch in allen anderen Bereichen der sozialen Sicherheit (z. B. hinsichtlich der Lohnfortzahlung oder des Elterngeldes) ab dem 1. März für sie die niederländischen Rechtsvorschriften (Informationen).
 

Bei einer Anstellung sind die Details im Einzelfall immer mit dem oder der Arbeitgeber:in vor Ort zu klären. Selbstständig Tätige müssen sich selbst darüber informieren, wie sie sich als Selbstständige versichern können und müssen. Es gelten jeweils die nationalen Vorschriften.

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