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The Guide

Working in several countries


Die europäische Gesetzgebung sieht spezielle Regularien vor für Personen, die gleichzeitig oder abwechselnd in mehreren europäischen Ländern tätig sind. Es gelten unterschiedliche Regeln für Beschäftigte (Angestellte) und selbstständig Tätige. Auch hier gilt der Grundsatz, dass jeweils nur ein Sozialversicherungsrecht angewendet wird und Doppelversicherungen vermieden werden.

Gleiches gilt auch für das Vereinigte Königreich aufgrund des zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich abgeschlossenen Handels- und Kooperationsabkommens.

Beschäftigungen (Anstellungen) als Künstler:in in mehreren europäischen Staaten

Arbeiten Künstler:innen gleichzeitig für zwei oder mehrere Arbeitgeber:innen in mehreren EU-/EWR-Staaten, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich gelten sie nach den EG-rechtlichen Regelungen als sogenannte gewöhnlich in mehreren Staaten Erwerbstätige (GME). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beschäftigung zeitlich befristet oder unbefristet ausgeübt wird.
Da nach den EG-rechtlichen Regelungen immer nur die Rechtsvorschriften eines Staates im Bereich der sozialen Sicherheit gelten können und sollen, ist es erforderlich festzulegen, welche Rechtsvorschriften für alle Anstellungsverhältnisse anzuwenden sind.

Als Grundregel gilt:

  • Arbeiten Künstler:innen für eine:n Arbeitgeber:in in mehreren Staaten und entfallen dabei mindestens 25 % der Arbeitszeit und des Arbeitsentgelts auf das im Wohnstaat ausgeübte Beschäftigungsverhältnis, gelten für alle Beschäftigungsverhältnisse einheitlich die Rechtsvorschriften des Wohnstaates, andernfalls die Rechtsvorschriften des Staates in dem der.die Arbeitgeber:in seinen:ihren Sitz hat.
  • Arbeiten Künstler:innen für mehrere Arbeitgeber:innen in mehreren Staaten und entfallen dabei mindestens 25 % der Arbeitszeit und des Arbeitsentgelts auf das im Wohnstaat ausgeübte Beschäftigungsverhältnis oder haben die Arbeitgeber:innen ihren Sitz außerhalb des Wohnstaates des Künstlers, gelten für alle Beschäftigungsverhältnis einheitlich die Rechtsvorschriften des Wohnstaates. Werden im Wohnstaat nicht mindestens 25 % ausgeübt, gelten die Rechtsvorschriften des Staates in dem der oder die Arbeitgeber:in außerhalb des Wohnstaates von dem oder der Künstler:in seinen Sitz hat.
  • Arbeitet ein:e Künstler:in für mehrere Arbeitgeber:innen, von denen mindestens zwei ihren Sitz in einem Mitgliedstaat außerhalb des Wohnstaates von dem oder der Arbeitnehmer:in haben, gelten die Rechtsvorschriften des Wohnstaates von dem oder der Arbeitnehmer:in.


Unbedeutende Tätigkeiten (das sind solche mit einem zeitlichen/entgeltlichen Umfang von weniger als 5 %) bleiben dabei unberücksichtigt.
 

Was bedeutet Wohnstaat?

Eine Definition des Wohnstaates wurde in Artikel 11 der EG-Verordnung Nr. 987/2009 vorgenommen. Details zur Auslegung des Wohnort-Begriffs finden sich in Teil III des Praktischen Leitfadens der EU-Kommission.

Ein Künstler arbeitet an 30 Stunden wöchentlich als Pianist bei einem Orchester in Deutschland. Ab dem 1. Oktober dieses Jahres nimmt er eine weitere Beschäftigung als Pianist für 10 Stunden pro Woche in den Niederlanden auf. Der Pianist wohnt in Aachen.

Konsequenz: Auf das in Deutschland ausgeübte Beschäftigungsverhältnis entfallen mehr als 25 % der Arbeitszeit und des Entgelts. Auf beide Beschäftigungsverhältnisse ist deshalb deutsches Recht im Bereich der sozialen Sicherheit anzuwenden.
Als Nachweis für die bestehende Sozialversicherung benötigt der Künstler eine A1-Bescheinigung (s. unten). Kopien hiervon erhalten alle Beteiligten (der deutsche und der niederländische Arbeitgeber sowie die deutsche und die niederländische Sozialversicherung).
Der niederländische Arbeitgeber hat Beitragszahlungen und Meldungen in Deutschland wie ein in Deutschland ansässiger Arbeitgeber vorzunehmen. Nähere Infos hierzu finden ausländische Arbeitgeber auf dem Arbeitgeberportal Sozialversicherung, diese stehen allerdings nur auf Deutsch zur Verfügung.

Eine Journalistin arbeitet 30 Stunden wöchentlich im Rahmen einer Beschäftigung für einen Verlag in Polen. Ab dem 1. Oktober dieses Jahres nimmt sie eine weitere Beschäftigung als Kolumnistin für eine deutsche Zeitung an 4 Stunden wöchentlich im Rahmen eines Minijobs auf. Sie wohnt in Polen.

Konsequenz: Auf das in Polen ausgeübte Beschäftigungsverhältnis entfallen mehr als 25 % der Arbeitszeit und des Entgelts. Auf beide Beschäftigungsverhältnisse ist deshalb polnisches Recht im Bereich der sozialen Sicherheit anzuwenden. Das polnische Recht kennt keine Minijobs. Der deutsche Arbeitgeber hat daher Beitragszahlungen und Meldungen in Polen wie ein in Polen ansässiger Arbeitgeber vorzunehmen.
Nähere Informationen erteilt die jeweils zuständige Stelle im Beschäftigungsstaat, in Polen ist dies die ZUS, auch können drauf spezialisierte Steuerberater:innen bzw. spezialisierte Lohnbuchhaltungs-Unternehmen helfen.

Ein Journalist wohnt in Deutschland. Er ist bei einem in Belgien ansässigen Unternehmen im Außendienst beschäftigt. Seine wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden verteilt sich wie folgt auf verschiedene Mitgliedstaaten:
Deutschland: 11 Stunden
Belgien: 27 Stunden
Luxemburg: 1 Stunde
Niederlande: 2 Stunden

Konsequenz: Die Beschäftigungen in Luxemburg und den Niederlanden machen jeweils unter 5 % der gesamten Arbeitszeit des Journalisten aus und sind daher nicht zu berücksichtigen. Von der verbleibenden Arbeitszeit (in Deutschland und Belgien) von 38 Stunden ist er mehr als 25 % in seinem Wohnstaat Deutschland tätig. Da der Journalist einen wesentlichen Teil seiner Erwerbstätigkeit in Deutschland ausübt, gelten für ihn die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Als Nachweis für die bestehende Sozialversicherung benötigt der Journalist eine A1-Bescheinigung (s. unten). Kopien hiervon erhalten alle Beteiligten (die Arbeitgeber sowie die Sozialversicherung).

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Selbständige Künstler:innen, die eine Beschäftigung als Künstler:in im anderen Staat aufnehmen

Ist ein:e Künstler:in in Deutschland selbständig tätig und nimmt er oder sie zusätzlich in einem anderen Staat eine Beschäftigung (Anstellung) auf, gelten für ihn oder sie mit Aufnahme der Beschäftigung ausschließlich die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates.

Ein:e selbstständig tätige:r Künstler:in in Deutschland, der oder die eine Anstellung in einem anderen europäischen Staat antritt, muss sich vor Aufnahme der Beschäftigung an den GKV-Spitzenverband, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) wenden. Die DVKA ist für die Klärung der Frage zuständig, welches Recht gilt.

Sie hat auf der Website in der Rubrik „Arbeitgeber und Erwerbstätige“ entsprechende Fragebögen verlinkt, mit denen ein Antrag auf Klärung der Frage gestellt werden kann.

Kontakt zur DVKA: Website


Wichtig: Die Einstufung einer Tätigkeit als Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ist von den Bestimmungen des Staates abhängig, in welchem die Tätigkeit ausgeübt wird. An diese Einstufung ist die DVKA bei ihrer Festlegung gebunden. Die Angaben zu einer Beschäftigung sind dabei sowohl von dem oder der Künstler:in, als auch von dem oder der Arbeitgeber:in zu bestätigen. Es können auch Steuerberater:innen, Unternehmensberatungen etc. für das Verfahren bevollmächtigt werden. In diesem Fall benötigt die DVKA eine Kopie der Vollmacht.

Möchte ein:e selbständig tätige:r Künstler:in, dass bei einer Beschäftigung in einem anderen europäischen Staat weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, ist der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung erforderlich. Diese muss über die DVKA beantragt werden.

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Selbstständige Tätigkeit als Künstler:in in mehreren europäischen Staaten

Arbeiten selbstständige Künstler:innen gleichzeitig in mehreren EU-/EWR-Saaten, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich gelten sie nach den EG-rechtlichen Regelungen bzw. den Regelungen im Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und UK als sogenannte gewöhnlich in mehreren Staaten Erwerbstätige (GME). Dabei spielt es keine Rolle, ob die selbstständige Tätigkeit zeitlich befristet oder unbefristet ausgeübt wird.

Wichtig: Ob die Erwerbstätigkeit als Beschäftigung (Anstellung) oder selbständige Tätigkeit zu bewerten ist, richtet sich jeweils nach den Regelungen des Erwerbsstaates. Es kann daher durchaus sein, dass eine Tätigkeit in einem anderen Staat anders bewertet wird als in Deutschland.
Man sollte sich mit den zuständigen Behörden im Erwerbsstaat rechtzeitig vor Ausübung der Tätigkeit in Verbindung setzen. Die DVKA informiert darüber in ihren länderspezifischen Merkblättern, welcher Träger hierfür in einem anderen EU-/EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich zuständig ist.

Da nach den EG-rechtlichen Regelungen immer nur die Rechtsvorschriften eines Staates im Bereich der sozialen Sicherheit gelten können und sollen, ist es erforderlich festzulegen, welche Rechtsvorschriften bei mehreren selbstständigen Tätigkeiten in mehreren Ländern einheitlich anzuwenden sind.

Als Grundregel gilt:

  • Künstler:innen, die ihre selbstständige Tätigkeit gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten ausüben, unterliegen den Rechtsvorschriften ihres Wohnstaates, wenn sie dort einen wesentlichen Teil (mindestens 25 %) ihrer Tätigkeit ausüben.
  • Bei einer Tätigkeit im Wohnstaat von weniger als 25 % gelten die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit befindet.

Unbedeutende Tätigkeiten (das sind solche mit einem zeitlichen/entgeltlichen Umfang von weniger als 5 %) bleiben dabei unberücksichtigt.

Ein in Deutschland wohnhafter selbstständiger Musiker gibt regelmäßig in Deutschland Konzerte und hat hier auch ein Musikstudio. Er ist über die KSK versichert. Ab dem 1. Oktober eröffnet er ein weiteres Studio auf Mallorca und schließt Verträge über regelmäßige Auftritte mit verschiedenen Clubbetreibern dort. Die Tätigkeit in Spanien wird von der zuständigen Behörde (Tesoreria General de la Seguridad Sozial) als „autonomo“ (selbstständig) eingestuft. Ab dem 1. Oktober dieses Jahres werden etwa 30 % der Arbeitszeit und des Einkommens auf die in Spanien ausgeübte Tätigkeit entfallen.

Konsequenz: Da der auf den Wohnstaat Deutschland entfallende Anteil der selbstständigen Tätigkeit mindestens 25 % beträgt, gilt sowohl für die in Deutschland als auch für die in Spanien ausgeübte selbstständige Tätigkeit deutsches Recht in allen Zweigen der sozialen Sicherheit. Die spanischen Einkünfte unterliegen daher in Deutschland der Sozialversicherung, so als würde die spanische Tätigkeit in Deutschland ausgeübt. Die DVKA stellt eine A1-Bescheinigung als Nachweis für das anzuwendende Recht aus.

Ist der Musiker in Deutschland über die KSK versichert, zeigt er der KSK die Auslandstätigkeit an und bezieht die ausländischen Einkünfte in die Einkommensschätzung ein.
Informationen der KSK zu Nebentätigkeiten und Information zu Auslandsaufenthalte – Auswirkungen auf die soziale Absicherung.

Der Musiker aus dem Beispiel oben zieht am 1. Februar des Folgejahres nach Spanien um.

Konsequenz: Da nun mindestens 25 % der selbstständigen Tätigkeit auf den in Spanien ausgeübten Teil der Erwerbstätigkeit entfallen, wechselt der Künstler in allen Bereichen der sozialen Sicherheit zum 1. Februar des Folgejahres in das spanische Recht.
Er muss die zuständigen Stellen in den beteiligten Staaten (DVKA in Deutschland und die Tesoreria General de la Seguridad Sozial in Spanien) über den Umzug informieren.

Hinweis: Manchmal ist ein Wechsel des Sozialsystems nicht gewünscht. Hier ist jedoch Folgendes zu beachten: Die meisten Staaten, so auch Deutschland (hier die DVKA), sind nicht bereit, bei unbefristeten Erwerbstätigkeiten einer Änderung des geltenden Rechts durch eine Ausnahmevereinbarung zuzustimmen.
Bei einem Wohnsitzwechsel sollten daher immer die Auswirkungen auf das Sozialrecht bedacht werden, da nicht nur die Sozialversicherungszweige, sondern bspw. auch das Kindergeld und Elterngeld etc. betroffen sind.

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A1-Bescheinigung als Nachweis – Gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten

Während die Entscheidung über das anwendbare Recht bei (Selbst-)Entsendungen von der zuständigen Krankenkasse bzw. in Einzelfällen vom zuständigen Rentenversicherungsträger in Deutschland getroffen wird, trifft die Entscheidung bei einer Tätigkeit in mehreren Staaten die DVKA – in allen Fällen in denen der Wohnsitz (Lebensmittelpunkt) Deutschland ist.
Liegt der Lebensmittelpunkt in einem anderen Staat, trifft die Entscheidung die zuständige Stelle des Wohnstaates. Auskünfte zu den jeweiligen Stellen kann die DVKA auf Anfrage erteilen; Hinweise finden sich auch in den länderspezifischen Merkblättern.
Kontakt zur DVKA: Website
 

Anträge stellen

Bei gewöhnlich in mehreren Staaten Beschäftigten gilt:

Ein:e in Deutschland ansässige:r Arbeitgeber:in stellt einen Antrag auf Feststellung der anzuwendenden Rechtsvorschriften seit dem 1. Januar 2021 im elektronischen Antragsverfahren (vgl. § 106 SGB IV), wenn der oder die Arbeitnehmer:in nur für diese:n eine:n Arbeitgeber:in gewöhnlich in mehreren Staaten tätig ist. Hierfür nutzen Arbeitgeber:innen ihre sogenannten systemgeprüften Abrechnungsprogramme.

In allen anderen Fällen, also z. B.

  • wenn angestellte Künstler:innen für Arbeitgeber mit Sitz in unterschiedlichen Staaten tätig sind aber in Deutschland wohnen oder
  • in allen Fällen, in denen selbstständige Künstler:innen gewöhnlich in mehreren Staaten in Europa tätig sind,


sind die Anträge derzeit noch über die online ausfüllbaren Pdf-Anträge auf der Website der DVKA zu stellen (die Anträge finden sich hier).

Ergibt die Prüfung der DVKA, dass einheitlich für die in mehreren Staaten ausgeübten Erwerbstätigkeiten deutsches Recht gilt, stellt sie eine A1-Bescheinigung aus und informiert alle Beteiligten hierüber.
Für die ausländischen Erwerbseinkünfte bedeutet das, dass das deutsche Beitragsrecht gilt. Die Meldungen zur Sozialversicherung sind so durchzuführen, als würden alle Tätigkeiten in Deutschland ausgeübt.

Bei selbstständigen Künstlern und Künstlerinnen, die in der KSK sind, sind ggf. Konsequenzen für die Durchführung der Sozialversicherung nach dem KSVG zu beachten.
Informationen der KSK zu Nebentätigkeiten und Information zu Auslandsaufenthalte – Auswirkungen auf die soziale Absicherung.

Stellt die DVKA dagegen fest, dass nicht deutsches Recht gilt, informiert sie hierüber ebenfalls alle Beteiligten, u. a. auch die jeweilige zuständige Stelle in dem Staat, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Es wird dann eine A1-Bescheinigung ausgestellt, die bescheinigt, dass dessen Rechtsvorschriften gelten.
Dann gilt für alle Meldungen und Beitragszahlungen einheitlich das Recht dieses Staates.

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Checklisten

Temporär arbeiten in
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Checkliste: Im Ausland -
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